Gewerbeordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1869-06-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Titel IAllgemeine Bestimmungen§ 1Grundsatz der Gewerbefreiheit§ 2(weggefallen)§ 3Betrieb verschiedener Gewerbe§ 4Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung§ 5Zulassungsbeschränkungen§ 6Anwendungsbereich§ 6aEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion§ 6bVerfahren über eine einheitliche Stelle, Europäischer Berufsausweis, Verordnungsermächtigung§ 6cInformationspflichten für Dienstleistungserbringer§ 7Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung§§ 8 bis 10(weggefallen)§ 11Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung§ 11aVermittlerregister§ 11bBewacherregister; Verordnungsermächtigung§ 11cÜbermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bei reglementierten Berufen§ 11dZusammenarbeit der Behörden§ 12Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen§ 13Erprobungsklausel§ 13aAnzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen§ 13bAnerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen§ 13cAnerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen Titel IIStehendes GewerbeI. Allgemeine Erfordernisse§ 14Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung§ 15Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung§§ 15a und 15b(weggefallen) II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen§§ 16 bis 28(weggefallen) B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen§ 29Auskunft und Nachschau§ 30Privatkrankenanstalten§§ 30a bis 30c(weggefallen)§ 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung§ 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse§ 33(weggefallen)§ 33aSchaustellungen von Personen§ 33b(weggefallen)§ 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit§ 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit§ 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung§ 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften§ 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht§ 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele§ 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen§ 34Pfandleihgewerbe§ 34aBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung§ 34bVersteigerergewerbe§ 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung§ 34dVersicherungsvermittler, Versicherungsberater§ 34eVerordnungsermächtigung§ 34fFinanzanlagenvermittler§ 34gVerordnungsermächtigung§ 34hHonorar-Finanzanlagenberater§ 34iImmobiliardarlehensvermittler§ 34jVerordnungsermächtigung§ 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit§§ 35a und 35b(weggefallen)§ 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen§ 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 37(weggefallen)§ 38Überwachungsbedürftige Gewerbe§§ 39 bis 40(weggefallen) III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse§ 41(weggefallen)§§ 41a bis 44a(weggefallen)§ 45Stellvertreter§ 46Fortführung des Gewerbes§ 47Stellvertretung in besonderen Fällen§ 48(weggefallen)§ 49Erlöschen von Erlaubnissen§ 50(weggefallen)§ 51Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren§§ 52 bis 54(weggefallen) Titel IIIReisegewerbe§ 55Reisegewerbekarte§ 55aReisegewerbekartenfreie Tätigkeiten§ 55bWeitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte§ 55cAnzeigepflicht§ 55d(weggefallen)§ 55eSonn- und Feiertagsruhe§ 55fHaftpflichtversicherung§ 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten§ 56aWanderlager§ 57Versagung der Reisegewerbekarte§§ 57a und 58(weggefallen)§ 59Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten§ 60Beschäftigte Personen§ 60aVeranstaltung von Spielen§ 60bVolksfest§ 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte§ 60dVerhinderung der Gewerbeausübung§ 61Örtliche Zuständigkeit§ 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes§§ 62 und 63(weggefallen) Titel IVMessen, Ausstellungen, Märkte§ 64Messe§ 65Ausstellung§ 66Großmarkt§ 67Wochenmarkt§ 68Spezialmarkt und Jahrmarkt§ 68aVerabreichen von Getränken und Speisen§ 69Festsetzung§ 69aAblehnung der Festsetzung, Auflagen§ 69bÄnderung und Aufhebung der Festsetzung§ 70Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung§ 70aUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung§ 70b(weggefallen)§ 71Vergütung§ 71aÖffentliche Sicherheit oder Ordnung§ 71bAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes Titel VTaxen§§ 72 bis 80(weggefallen) Titel VIInnungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände§§ 81 bis 104n(weggefallen) Titel VIaHandwerksrolle§§ 104o bis 104u(weggefallen) Titel VIIArbeitnehmerI. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze§ 105Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages§ 106Weisungsrecht des Arbeitgebers§ 107Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts§ 108Abrechnung des Arbeitsentgelts§ 109Zeugnis§ 110Wettbewerbsverbot§ 111Pflichtfortbildungen§§ 112 bis 132a(weggefallen) II. Meistertitel§ 133Befugnis zur Führung des Baumeistertitels§§ 133a bis 139aa(weggefallen) III. Aufsicht§ 139bGewerbeaufsichtsbehörde§§ 139c bis 139m(weggefallen) Titel VIIIGewerbliche Hilfskassen§§ 140 bis 141f(weggefallen) Titel IXStatutarische Bestimmungen§ 142(weggefallen) Titel XStraf- und Bußgeldvorschriften§ 143(weggefallen)§ 144Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe§ 145Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe§ 146Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes§ 147Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften§ 147aVerbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen§ 147bVerletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen§ 147cVerstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten§ 147dVerletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6§ 148Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften§ 148aStrafbare Verletzung von Prüferpflichten§ 148bFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen§ 148cEinziehung Titel XIGewerbezentralregister§ 149Einrichtung eines Gewerbezentralregisters§ 150Auskunft auf Antrag der betroffenen Person§ 150aAuskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber§ 150bAuskunft für die wissenschaftliche Forschung§ 150cAuskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen§ 150dProtokollierungen§ 150eElektronische Antragstellung§ 150fAutomatisiertes Auskunftsverfahren§ 151Eintragungen in besonderen Fällen§ 152Entfernung von Eintragungen§ 153Tilgung von Eintragungen§ 153aMitteilungen zum Gewerbezentralregister§ 153bIdentifizierungsverfahren§ 153cVerwaltungsvorschriften Schlußbestimmungen§ 154(weggefallen)§ 154a(weggefallen)§ 155Landesrecht, Zuständigkeiten§ 155aVersagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes§ 156Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e§ 157Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f§ 158Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb§ 159Übergangsregelung zu § 34a§ 160Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i§ 161Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4

Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Titel I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

§ 2

(weggefallen)

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

§ 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung

(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a Absatz 2, 3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht anzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf Grund der Regelungen des Artikels 17 dieser Richtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.

(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.

§ 5 Zulassungsbeschränkungen

In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

§ 6 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

§ 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Regelungen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und zur Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung einer beruflichen Qualifikation auf der Grundlage eines Europäischen Berufsausweises zu erlassen.

§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

1.

Name,

2.

Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,

3.

Vorname,

4.

Geburtstag,

5.

Geburtsort,

6.

Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,

7.

Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen

1.

gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,

2.

Insolvenzverfahren,

3.

steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder

4.

ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.

Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt.

(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1.

die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

2.

die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 882b der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.

(5) Öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.