Gerichtskostengesetz
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.
(6) Kosten werden nicht erstattet.
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 69b Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1217, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.
§ 70 (weggefallen)
§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
das Inkrafttreten der Änderungen.
§ 71 Übergangsvorschrift
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist;
in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.
§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)Kostenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 172 - 216; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gliederung
Teil 1Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 4Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
Abschnitt 2Berufung und bestimmte Beschwerden
Abschnitt 3Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 4Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG
Abschnitt 5Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1Berufungsverfahren
Unterabschnitt 2Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Hauptabschnitt 3(weggefallen)
Hauptabschnitt 4Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
Hauptabschnitt 5Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsmittelverfahren
Hauptabschnitt 6Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Selbstständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 5Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Hauptabschnitt 7Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 8Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 9Besondere Gebühren
Teil 2Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Hauptabschnitt 1Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 2Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 1Zwangsversteigerung
Abschnitt 2Zwangsverwaltung
Abschnitt 3Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Abschnitt 4Beschwerden
Unterabschnitt 1Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 3Insolvenzverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Abschnitt 3Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Abschnitt 4Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
Abschnitt 5Restschuldbefreiung
Abschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
Abschnitt 7Koordinationsverfahren
Abschnitt 8Beschwerden
Hauptabschnitt 4Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
Abschnitt 2Verteilungsverfahren
Abschnitt 3Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
Abschnitt 4Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 5Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Abschnitt 2Beschwerden
Unterabschnitt 1Sofortige Beschwerde
Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
Hauptabschnitt 6Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 3Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen
Hauptabschnitt 1Offizialverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Abschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung
Hauptabschnitt 2Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
Hauptabschnitt 3Privatklage
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 4Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
Abschnitt 2Beschwerde
Abschnitt 3Berufung
Abschnitt 4Revision
Abschnitt 5Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 5Nebenklage
Abschnitt 1Berufung
Abschnitt 2Revision
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 7Entschädigungsverfahren
Hauptabschnitt 8Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 2Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
Hauptabschnitt 9Sonstige Verfahren
Abschnitt 1Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Abschnitt 2Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 4Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Hauptabschnitt 1Bußgeldverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 2Einziehung und verwandte Maßnahmen
Abschnitt 1Beschwerde
Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
Hauptabschnitt 3Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 4Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Teil 5Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Unterabschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
Abschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
Abschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 4Beschwerde
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
Teil 6Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
Abschnitt 2Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
Hauptabschnitt 3Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühr
Teil 7Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Prozessverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 2Vorläufiger Rechtsschutz
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Beschwerde
Hauptabschnitt 3Beweissicherungsverfahren
Hauptabschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 5Sonstige Beschwerden
Hauptabschnitt 6Besondere Gebühren
Teil 8Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Hauptabschnitt 1Mahnverfahren
Hauptabschnitt 2Urteilsverfahren
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Revision
Hauptabschnitt 3Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Abschnitt 2Berufung
Abschnitt 3Beschwerde
Hauptabschnitt 4Besondere Verfahren
Hauptabschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 6Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
Hauptabschnitt 7Besondere Gebühr
Teil 9Auslagen
Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
1100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls .......... 0,5 – mindestens 38,00 €
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. (2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,c)im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,d)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird odere)im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 ZPO),3.gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG oder
4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist: Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ..........1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens, durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oderc)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf ..........2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
1215Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oderc)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
1216Verfahren im Allgemeinen ..........2,0
Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.
1217Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oderc)im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),3.gerichtlichen Vergleich oder
4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf ..........1,0
Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 113 Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpTG und7. § 11 WRegG anzuwenden.
1220Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG
1230Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
1231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpTG und § 24 EU-VSchDG
1240Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........1,5
1241Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........2,0
1243Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren
1250Verfahren im Allgemeinen ..........6,0
1251Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen ..........2,0
1254Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255Verfahren über die Rechtsbeschwerde ..........899,00 €
1256Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..........120,00 €
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)
Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
1410Verfahren im Allgemeinen ..........1,5
1411Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb)wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf ..........1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf ..........3,0
Abschnitt 2 Berufung
1420Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
1421Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
Abschnitt 3 Beschwerde
1430Verfahren über die Beschwerde 1.gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder2.in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 …1,5
1431Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf ..........1,0
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
1510Verfahren über Anträge auf 1.Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,2.Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,3.Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,4.Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und5.Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils ..........288,00 €
1511Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ..........108,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... 19,00 €
1513Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG .......... 24,00 €
1514Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist .......... 72,00 €
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren
1520Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren ..........432,00 €
1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........108,00 €
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ..........216,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523Verfahren über Rechtsmittel in 1.den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und2.Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren
1610Verfahren im Allgemeinen ..........1,0
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
1620Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung ..........2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ..........2,0
1622Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ..........2,0
1623Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters ..........0,5
1624Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts ..........0,5
1625Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen ..........0,5
1626Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung ..........2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
1627Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........1,0
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
1628Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren ..........3,0
1629Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..........1,0
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB ..........3,0
1631Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf ..........1,0
1632Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 113 Abs. 2 WpHG ..........0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
1640Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes ..........1,0
1641Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........1,5
1642Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf ..........0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2 Beschwerde
1643Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren ..........1,0
1644Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf ..........0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
1650Umsetzungsverfahren nach dem VDuG1,0
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG, § 83a EnWG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........72,00 €
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
1810Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........108,00 €
1811Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf .......... 72,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
1820Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) ..........2,0
1821Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 23 KapMuG ..........5,0
1822Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO ..........216,00 €
1824Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf .......... 72,00 €
1825Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ..........108,00 €
1826Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........144,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... 72,00 €
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
1900Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
1901Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........wie vom Gericht bestimmt
1902Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) ..........0,5
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Vorbemerkung 2.1:Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO)24,00 €
(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.
2111Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ..........24,00 €
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf ..........40,00 €
2113Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ..........24,00 €
2114Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) ..........24,00 €
2115Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO ..........38,00 €
2116(weggefallen)
2117Verteilungsverfahren ..........0,5
2118Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO ..........72,00 €
2119Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG ..........36,00 €
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
2120Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........1,0
2121Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........36,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
2122Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........2,0
2123Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
2210Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........120,00 €
2211Verfahren im Allgemeinen ..........0,5
2212Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf .......... 0,25
2213Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..........0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
2214Erteilung des Zuschlags ..........0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215Verteilungsverfahren ..........0,5
2216Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf .......... 0,25
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ..........120,00 €
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens ..........0,5 – mindestens 144,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72,00 €
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .......... 72,00 €
2231Verfahren im Allgemeinen ..........0,5
2232Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .......... 0,25
Abschnitt 4 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
2240Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........144,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2241Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........1,0
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
2242Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........288,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2243Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........2,0
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... 0,5 – mindestens 216,00 €
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
2320Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........0,5
2322Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..........1,5
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
2330Durchführung des Insolvenzverfahrens ..........3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........1,0
2332Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........2,0
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 24,00 €
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung
2350Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... 42,50 €
Abschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
2360Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........3,0
2361Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ..........1,0
2362Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848. 4 800,00 €
Abschnitt 7Koordinationsverfahren
2370Verfahren im Allgemeinen .......... 600,00 €
2371In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt .......... 1 200,00 €
Abschnitt 8 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
2380Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........1,0
2381Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
2382Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO ..........1,0
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
2383Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ..........2,0
2384Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf ..........1,0
2385Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........144,00 €
2386Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO.2,0
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
2410Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ..........1,0
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren
2420Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........2,0
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... 24,00 €
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........144,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
2510Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) ..........164,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
2511Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ..........1 100,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet. (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt ..........1 650,00 €
2513Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ..........550,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
2514Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators ..........550,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
Abschnitt 2 Beschwerden
Unterabschnitt 1 Beschwerde
2520Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG ..........1 100,00 €
2521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf .......... 550,00 €
2522Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........72,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
2523Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG ..........2 200,00 €
2524Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf .......... 1 100,00 €
2525Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........144,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2600Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 3: (1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
Vorbemerkung 3.1: (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. (3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe. (4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. (5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. (6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend. (8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen .......... 169,00 €
3111– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen .......... 338,00 €
3112– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren .......... 507,00 €
3113– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren .......... 676,00 €
3114– Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren .......... 845,00 €
3115– Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ..........1 200,00 €
3116– Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung .......... 84,00 €
3117– Festsetzung einer Geldbuße ..........10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 €
3118Strafbefehl ..........0,5
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
3119Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ..........0,5
Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Berufung
3120Berufungsverfahren mit Urteil ..........1,5
3121Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ..........0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3 Revision
3130Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........2,0
3131Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
3140Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........0,5
3141Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........1,0
Abschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung
Vorbemerkung 3.1.5:
Betrifft die Strafsache mehrere Angeschuldigte, treten die Erhöhungen nach diesem Abschnitt für jeden Angeschuldigten gesondert ein. Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet
3150– für das Vorverfahren: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... 623,00 €
3151– für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug: Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um .......... 444,00 €
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
3152Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um ..........252,00 €
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) .......... 87,00 €
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
Hauptabschnitt 3 Privatklage
Vorbemerkung 3.3: Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
3310Hauptverhandlung mit Urteil ..........174,00 €
3311Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......... 87,00 €
Abschnitt 2 Berufung
3320Berufungsverfahren mit Urteil ..........348,00 €
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil ..........174,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3 Revision
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........522,00 €
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........348,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
3340Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 87,00 €
3341Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........174,00 €
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 3.4: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
3410Verfahren über den Antrag des Privatklägers: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 42,50 €
Abschnitt 2 Beschwerde
3420Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 42,50 €
Abschnitt 3 Berufung
3430Verwerfung der Berufung durch Urteil .......... 85,00 €
3431Erledigung der Berufung ohne Urteil .......... 42,50 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 4 Revision
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 85,00 €
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .......... 42,50 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren
3450Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 42,50 €
3451Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 85,00 €
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
Abschnitt 1 Berufung
3510Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........118,00 €
3511Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil .......... 59,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2 Revision
3520Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........176,00 €
3521Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO .......... 88,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
3530Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 59,00 €
3531Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........118,00 €
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 3.6: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
3600Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 0,25
3601Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
3602Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
3700Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO) ..........1,0
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:
3810– Der Antrag wird zurückgewiesen ..........1,0
3811– Der Antrag wird zurückgenommen ..........0,5
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:
3820– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........2,0
3821– Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen ..........1,0
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
3830Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen ..........0,5
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
Vorbemerkung 3.9.1: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
3910Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen ..........59,00 €
Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
3911Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 DECHPolVtrUG: Der Antrag wird verworfen ..........36,00 €
3912Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........88,00 €
(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. (2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........72,00 €
Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
Vorbemerkung 4: (1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. (2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
Vorbemerkung 4.1: (1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. (2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben. (3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
4110Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ..........10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 60,00 € – höchstens 18 000,00 €
4111Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung .......... 0,25 – mindestens 19,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.
4112Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........0,5
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
4120Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........2,0
4121Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ..........1,0
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
4130Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt ..........0,5
4131Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........1,0
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
Vorbemerkung 4.2: (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. (2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
Abschnitt 1 Beschwerde
4210Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 72,00 €
Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde
4220Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ..........144,00 €
4221Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .......... 72,00 €
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren
4230Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt .......... 42,50 €
4231Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 85,00 €
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
4300Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .......... 42,50 €
Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
4301Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG .......... 42,50 €
4302Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Abs. 1 Satz 1 BFStrMG .......... 24,00 €
4303Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen .......... 36,00 €
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4304Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen .......... 36,00 €
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
Vorbemerkung 4.4: Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
4400Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........0,5
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
4401Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........72,00 €
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........72,00 €
Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
Vorbemerkung 5.1: Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht
5110Verfahren im Allgemeinen ..........3,0
5111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oderc)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..........1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
5113Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ..........2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht
5114Verfahren im Allgemeinen ..........5,0
5115Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3.gerichtlichen Vergleich oder4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf ..........3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
5120Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........1,0
5121Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
5122Verfahren im Allgemeinen ..........4,0
5123Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..........1,0
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
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