Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeines§   1Vorbereitungsdienste§   2Dienstbehörde§   3Dienstaufsicht§   4Erholungsurlaub§   5Bewertung von PrüfungsleistungenTeil 2StudiumAbschnitt 1Auswahlverfahren für das Studium§   6Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§   6aTeile des Auswahlverfahrens§   6bFestlegungen der Dienstbehörde§   6cSchriftlicher Teil§   6dZulassung zum mündlichen Teil§   6eMündlicher Teil§   6fZulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit§   6gPrüfung der körperlichen Tauglichkeit§   6hGesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit§   6iTäuschung§   7Auswahlkommission§   8EinstellungAbschnitt 2StudienordnungUnterabschnitt 1Allgemeines§   9Ziel des Studiums§  10Dauer des Studiums§  11Gliederung des Studiums und TeilnahmepflichtUnterabschnitt 2Module§  12Inhalt der Module§  13Durchführungsort§  14Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien§  15Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien§  16Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden StudienUnterabschnitt 3Modulbegleitende Veranstaltungen§ 17Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen§ 18Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen§ 18aPrüfung im Polizeitraining§ 18bWiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden VeranstaltungenAbschnitt 3LaufbahnprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches§  19Zweck der Laufbahnprüfung§  20Bestandteile der Laufbahnprüfung§  21Prüfungsamt der LaufbahnprüfungUnterabschnitt 2Modulprüfungen§  22Module mit Modulprüfungen§  23Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten§  24Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung§  25Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien§  26Prüfende für die Modulprüfungen§  27Bestehen einer Modulprüfung§  28Wiederholung von ModulprüfungenUnterabschnitt 3Bachelorarbeit§  29Bestandteile der Bachelorarbeit§  30Zweck der Thesis§  31Thema der Thesis§  32Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis§  33Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis§  34Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort§  35Freistellung vom Dienst§  36Vorgaben für die Form der Thesis§  37Abgabe der Thesis§  38Bestehen der Thesis§  39Wiederholung der Thesis§  40Zulassung zur Verteidigung§  41Termin für die Verteidigung§  42Prüfungskommission§  43Durchführung und Bestandteile der Verteidigung§  44Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung§  45Protokoll über die Verteidigung§  46Bewertung der Verteidigung§  47Bestehen der Verteidigung§  48Wiederholung der Verteidigung§  49Rangpunktzahl und Note der BachelorarbeitUnterabschnitt 4Weitere Prüfungsbestimmungen§  50Bestehen der Laufbahnprüfung§  51Akademischer Grad§  52Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote§  53Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen§  54Abschlusszeugnis und Diploma Supplement§  55Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung§  56Prüfungsakten und EinsichtnahmeAbschnitt 4Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen§  57Voraussetzungen für die AnerkennungTeil 3Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“Abschnitt 1Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“§  58Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§  58aAusgestaltung des Auswahlverfahrens§  59EinstellungAbschnitt 2Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“§  60Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer§  61Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst§  62Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung§  63Verteilung und Inhalt der Module§  64Durchführungsort§  65Dienstliche Beurteilung für das Modul 4§  66Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen§  67Prüfung im Polizeitraining§  67aWiederholung der Prüfung im PolizeitrainingAbschnitt 3Modulprüfungen§  68Prüfungsamt§  69Module mit Modulprüfungen§  70Zeitpunkt der Modulprüfung§  71Klausur§  72Kennzeichnung der Klausuren§  73Prüfende für die Klausuren§  74Bestehen einer Modulprüfung§  75Wiederholung von ModulprüfungenAbschnitt 4Mündliche Abschlussprüfung§  76Prüfungsamt§  77Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung§  78Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung§  79Prüfungskommission§  80Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung§  81Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung§  82Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung§  83Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung§  84Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung§  85Wiederholung der mündlichen AbschlussprüfungAbschnitt 5Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung§  86Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung§  87Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote§  88Abschlusszeugnis§  89Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen§  90Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 4Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“Abschnitt 1Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§  91Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§  92Ausgestaltung des Auswahlverfahrens§  93EinstellungAbschnitt 2Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§  94Ziel der Qualifizierungsmaßnahme§  95Dauer der Qualifizierungsmaßnahme§  96Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst§  97Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme§  98Verteilung und Inhalt der Module§  99Durchführungsort§ 100Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen§ 101Prüfung im Polizeitraining§ 101aWiederholung der Prüfung im Polizeitraining§ 101bDienstliche BeurteilungAbschnitt 3Modulprüfungen§ 102Prüfungsamt§ 103Module mit Modulprüfungen§ 104Zeitpunkt der Modulprüfungen§ 105Klausur§ 106Kennzeichnung der Klausuren§ 107Prüfende für die Klausuren§ 108Bestehen einer Modulprüfung§ 109Wiederholung von ModulprüfungenAbschnitt 4Mündliche Abschlussprüfung§ 110Prüfungsamt§ 111Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung§ 112Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung§ 113Prüfungskommission§ 114Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung§ 115Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung§ 116Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung§ 117Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung§ 118Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung§ 119Wiederholung der mündlichen AbschlussprüfungAbschnitt 5Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“§ 120Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme§ 121Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote§ 122Abschlusszeugnis§ 123Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen§ 124Prüfungsakten und EinsichtnahmeTeil 5Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen§ 125Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil§ 126Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem PrüfungsteilTeil 6Schlussvorschriften§ 127Übergangsvorschrift

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienste

Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind

1.

das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“,

2.

die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ oder

3.

die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.

§ 2 Dienstbehörde

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität“ fort.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

§ 3 Dienstaufsicht

(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.

während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und

2.

während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).

Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.

während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und

2.

während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.

während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und

2.

während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).

Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

§ 4 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.

§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition1234 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 287,50 bis  93,6914 383,40 bis  87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 479,20 bis  83,3912 575,00 bis  79,1911 670,90 bis  74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 766,70 bis  70,89 9 862,50 bis  66,69 8 958,40 bis  62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1054,20 bis  58,39 61150,00 bis  54,19 51241,70 bis  49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1333,40 bis  41,69 31425,00 bis  33,39 21512,50 bis  24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 0,00 bis  12,49 0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.

(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

Teil 2 Studium

Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium

§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

§ 6a Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:

1.

einem schriftlichen Teil,

2.

einem mündlichen Teil und

3.

der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde

(1) Die Dienstbehörde legt fest:

1.

den Ablauf des Auswahlverfahrens,

2.

die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

4.

die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist

a)

für das Bestehen des schriftlichen Teils,

b)

für das Bestehen des mündlichen Teils und

c)

für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.

§ 6c Schriftlicher Teil

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.

(2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.

ein weiterer Leistungstest,

2.

ein Persönlichkeitstest oder

3.

Simulationsaufgaben.

§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.

(2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

§ 6e Mündlicher Teil

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.

ein psychodiagnostischer Test,

2.

Simulationsaufgaben,

3.

eine Gruppendiskussion sowie

4.

eine Präsentation oder ein Referat.

§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus

1.

einem sportlichen Leistungstest und

2.

der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,

1.

wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und

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