Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-05-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“§ 10Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“Abschnitt 3Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereiche§ 14Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“§ 15Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“§ 16Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“§ 17Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 20Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach

1.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und

2.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,

2.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.

Trennen von Glaserzeugnissen,

4.

manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

5.

maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

6.

Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

7.

Herstellen von Glasapparaten,

8.

Nachbehandeln von Glasapparaten,

9.

Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,

10.

Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,

11.

Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und

12.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.

digitalisierte Arbeitswelt.

(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.

Borosilikatglas,

2.

Quarzglas oder

3.

Weichglas.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ und

2.

„Glaseigenschaften“.

§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“

(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Fertigungszeichnungen zu lesen,

2.

Arbeitsaufträge zu prüfen,

3.

Arbeitsschritte zu planen,

4.

Berechnungen von Materialbedarfen und Maßen durchzuführen,

5.

Arbeitsplätze einzurichten,

6.

Glaserzeugnisse zu trennen,

7.

Glaserzeugnisse zu bearbeiten,

8.

Maße von Glaserzeugnissen entsprechend der Angaben von Fertigungszeichnungen zu überprüfen,

9.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

10.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

1.

Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich und mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen,

2.

Kegelhülsen bis Normschliff 19 auftreiben,

3.

Glasrohre mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen,

4.

Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen oder

5.

Glasrohre in Glasrohre mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einseitig und doppelseitig einschmelzen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind die Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling. Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 5 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“

(1) Im Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,

2.

sowohl Mess- als auch Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion aufgabenbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.

Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

4.

Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen für Werkzeuge und Maschinen zu erläutern,

5.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen und

6.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 11 Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 12 Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 13 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Herstellen von Glasapparaten“,

2.

„Bearbeiten von Halbzeugen“,

3.

„Technologie im Glasapparatebau“,

4.

„Herstellungsprozesse“ sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Anforderungen von Kunden und Kundinnen zu ermitteln,

2.

Fertigungszeichnungen zu erstellen,

3.

Materiallisten anzufertigen und Material zu disponieren,

4.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und vorzubereiten,

5.

einen Glasapparat herzustellen,

6.

die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren,

7.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen sowie

8.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:

1.

ein Glasapparat zur Destillation,

2.

ein Glasapparat zur Extraktion,

3.

ein Wärmetauscher,

4.

ein Glasapparat zur Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen,

5.

ein Glasapparat für Reaktionen,

6.

ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,

7.

ein Glasapparat für die Vakuumtechnik,

8.

ein Glasapparat mit Filterplatten und

9.

ein Glasapparat zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen.

(3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:

1.

Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,

2.

Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,

3.

Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glaskörper einschmelzen,

4.

Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,

5.

Kapillarrohre zusammensetzen,

6.

Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,

7.

Wendeln wickeln,

8.

Kugeln aus Glasrohren aufblasen,

9.

Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,

10.

Metalle in Glas einschmelzen,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.