Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in RheinbachAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und GlasbauGlaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und GlasbauAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasungund Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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