Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).1,00 € für jede angefangene Seite – mindestens 10,00 €25103Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung .......... 20,00 €25104Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus selbständige Bedeutung hat .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.
1,0Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte25200Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO .......... 15,00 € für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist25201Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) .......... 0,325202Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs .......... 0,325203Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen .......... 0,3 bis 1,025204Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr25205Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar .......... (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren25206Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes .......... 1,0 – mindestens 1 000,00 €25207Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts .......... 25,00 €25208Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Gebühr 25207 beträgt .......... 50,00 €25209Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten .......... Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. 15,00 €Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:25210– Abdruck .......... 10,00 €25211– beglaubigter Abdruck .......... Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.15,00 €Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:25212– unbeglaubigte Datei .......... 5,00 €25213– beglaubigte Datei .......... 10,00 €Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.25214Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO .......... 15,00 €Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und KostbarkeitenVorbemerkung 2.5.3: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.25300Verwahrung von Geldbeträgen: je Auszahlung .......... Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. 1,0 – soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags25301Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung .......... Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.1,0 – soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des WertsHauptabschnitt 6 Zusatzgebühren26000Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden .......... (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.
in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr – höchstens 30,00 €26001Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache .......... Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG abgegolten.
in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr – höchstens 5 000,00 €26002Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht .......... (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.
50,00 €26003Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich
die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,
die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,
die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers oder
eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch:
Zusatzgebühr .......... Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.
50,00 €
Teil 3 Auslagen
Nr.AuslagentatbestandHöheVorbemerkung 3: Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.Hauptabschnitt 1 Auslagen der GerichteVorbemerkung 3.1: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.31000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:
für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe ..........
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe ..........
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,
eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
eine Ausfertigung ohne Begründung und
eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 €
in voller Höhe 3,00 € 6,00 €
1,50 €
5,00 €31001Auslagen für Telegramme .......... in voller Höhe31002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. 3,50 €31003Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. 12,00 €31004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.in voller Höhe31005Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden.in voller Höhe31006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........
in voller Höhe 0,42 €31007An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... in voller Höhe31008Auslagen1. der Beförderung von Personen ..........in voller Höhe2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 31005 sind .......... bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge31009An Dritte zu zahlende Beträge für
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..........
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ..........
in voller Höhe
in voller Höhe31010Kosten einer Zwangshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.in Höhe des Haftkostenbeitrags31011Kosten einer Ordnungshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.in Höhe des Haftkostenbeitrags31012Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe31013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen .......... Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 3101231014Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. in voller Höhe31015An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .......... Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.in voller Höhe31016Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.in voller HöheHauptabschnitt 2 Auslagen der NotareVorbemerkung 3.2: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.32000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.
0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 €32001Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben;
in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird;
bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:
je Seite .......... je Seite in Farbe ..........
0,15 € 0,30 €32002Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.
1,50 €
5,00 €32003Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe .......... in voller Höhe 3,00 € 6,00 €32004Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.in voller Höhe32005Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.20 % der Gebühren – höchstens 20,00 €32006Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. 0,42 €32007Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... in voller Höhe32008Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
von nicht mehr als 4 Stunden ..........
von mehr als 4 bis 8 Stunden ..........
von mehr als 8 Stunden ..........
Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. 30,00 € 50,00 € 80,00 €32009Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......... in voller Höhe32010An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars .......... in voller Höhe32011Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe32012Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird ..........
in voller Höhe32013Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist .......... Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
in voller Höhe32014Umsatzsteuer auf die Kosten .......... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.in voller Höhe32015Sonstige Aufwendungen .......... Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs.in voller Höhe32016Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ..........
für das Beurkundungsverfahren ..........
Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal. 8,00 € 25,00 €
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 18)
Geschäfts- wert bis … €GebührTabelle A … €GebührTabelle B … €Geschäfts- wert bis … €GebührTabelle A … €GebührTabelle B … €Geschäfts- wert bis … €GebührTabelle A … €GebührTabelle B … €
50040,0015,00200 0002 038,00435,001 550 0008 548,002 615,00
1 00061,0019,00230 0002 248,00485,001 600 0008 758,002 695,00
1 50082,0023,00260 0002 458,00535,001 650 0008 968,002 775,00
2 000103,0027,00290 0002 668,00585,001 700 0009 178,002 855,00
3 000125,5033,00320 0002 878,00635,001 750 0009 388,002 935,00
4 000148,0039,00350 0003 088,00685,001 800 0009 598,003 015,00
5 000170,5045,00380 0003 298,00735,001 850 0009 808,003 095,00
6 000193,0051,00410 0003 508,00785,001 900 00010 018,003 175,00
7 000215,5057,00440 0003 718,00835,001 950 00010 228,003 255,00
8 000238,0063,00470 0003 928,00885,002 000 00010 438,003 335,00
9 000260,5069,00500 0004 138,00935,002 050 00010 648,003 415,00
10 000283,0075,00550 0004 348,001 015,002 100 00010 858,003 495,00
13 000313,5083,00600 0004 558,001 095,002 150 00011 068,003 575,00
16 000344,0091,00650 0004 768,001 175,002 200 00011 278,003 655,00
19 000374,5099,00700 0004 978,001 255,002 250 00011 488,003 735,00
22 000405,00107,00750 0005 188,001 335,002 300 00011 698,003 815,00
25 000435,50115,00800 0005 398,001 415,002 350 00011 908,003 895,00
30 000476,00125,00850 0005 608,001 495,002 400 00012 118,003 975,00
35 000516,50135,00900 0005 818,001 575,002 450 00012 328,004 055,00
40 000557,00145,00950 0006 028,001 655,002 500 00012 538,004 135,00
45 000597,50155,001 000 0006 238,001 735,002 550 00012 748,004 215,00
50 000638,00165,001 050 0006 448,001 815,002 600 00012 958,004 295,00
65 000778,00192,001 100 0006 658,001 895,002 650 00013 168,004 375,00
80 000918,00219,001 150 0006 868,001 975,002 700 00013 378,004 455,00
95 0001 058,00246,001 200 0007 078,002 055,002 750 00013 588,004 535,00
110 0001 198,00273,001 250 0007 288,002 135,002 800 00013 798,004 615,00
125 0001 338,00300,001 300 0007 498,002 215,002 850 00014 008,004 695,00
140 0001 478,00327,001 350 0007 708,002 295,002 900 00014 218,004 775,00
155 0001 618,00354,001 400 0007 918,002 375,002 950 00014 428,004 855,00
170 0001 758,00381,001 450 0008 128,002 455,003 000 00014 638,004 935,00
185 0001 898,00408,001 500 0008 338,002 535,00
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