Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Bachelorstudium§ 2Studienziele§ 3Einstellungsbehörden§ 4Nachteilsausgleich§ 5Erholungsurlaub§ 6Nutzung des elektronischen Informations- und KommunikationssystemsAbschnitt 2Auswahlverfahren und Einstellung§ 7Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren§ 8Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente§ 9Auswahlkommission§ 10Bestandteile des Auswahlverfahrens§ 11Gesamtergebnis und RangfolgeAbschnitt 3Studienordnung§ 12Dauer und Aufbau des Studiums§ 13Studieninhalte§ 14Module und ECTS-Leistungspunkte§ 15Praxisintegrierte Studienphasen§ 16Studienberatung§ 17Bestimmungen für den Krisenfall§ 18Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen§ 19Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen KompetenzenAbschnitt 4Prüfungen§ 20Bachelorprüfung§ 21Prüfungsausschuss und Prüfungsamt§ 22Prüferinnen und Prüfer§ 23Prüfungsgrundsätze§ 24Modulprüfungen§ 25Bachelorarbeit§ 26Verteidigung der Bachelorarbeit§ 27Bewertung der Prüfungsleistungen§ 28Multiple-Choice-Aufgaben§ 29Verhinderung, Rücktritt, Säumnis und Verspätung§ 30Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen§ 31Störungen§ 32Wiederholung von Prüfungen§ 33Bestehen der Bachelorprüfung§ 34Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement§ 35PrüfungsaktenAbschnitt 5Schlussvorschriften§ 36Übergangsregelung§ 37Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudium
Der Studiengang „Sozialversicherungsrecht“ am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Sozialversicherung) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang, der mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL. B.) zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt und zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung ist.
§ 2 Studienziele
Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.
§ 3 Einstellungsbehörden
Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.
§ 4 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die inhaltliche Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Sozialversicherung.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass auf ihr Verlangen die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen ist.
§ 5 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.
§ 6 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems
(1) Soweit die Hochschule und die jeweilige Einstellungsbehörde den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellen, sind die Studierenden verpflichtet, diese abzurufen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung spätestens ein Jahr nach der Ablehnung vernichtet oder im Falle elektronischer Bewerbungsunterlagen gelöscht.
§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:
Selbstkompetenz,
Methodenkompetenz,
Fachkompetenz und
Sozialkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.
§ 9 Auswahlkommission
(1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(3) Die für die Auswahlkommission benannten Mitglieder wirken hauptamtlich in den Auswahlverfahren mit oder werden für fünf Jahre von der Einstellungsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde benennt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
Leistungstest,
Persönlichkeitstest,
biographischer Fragebogen,
Simulationsaufgabe und
Aufsatz.
(3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
halbstrukturiertes Interview,
Gruppenaufgaben,
Präsentation,
Gruppendiskussion und
Referat.
(6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.
§ 11 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Das Auswahlverfahren hat erfolgreich durchlaufen, wer die Mindestergebnisse im schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren erreicht hat.
(3) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
Abschnitt 3 Studienordnung
§ 12 Dauer und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst 21 Monate Fachstudien am Fachbereich Sozialversicherung sowie 15 Monate praxisintegrierte Studienphasen bei der Einstellungsbehörde.
(2) Das Studium gliedert sich in neun Trimester: TrimesterFachstudium/praxisintegrierte Studienphasen14 Monate Fachstudium24 Monate Fachstudium34 Monate praxisintegrierte Studienphasen44 Monate Fachstudium54 Monate praxisintegrierte Studienphasen64 Monate Fachstudium74 Monate praxisintegrierte Studienphasen83 Monate Fachstudium und 1 Monat Bachelorarbeit91 Monat Bachelorarbeit und 3 Monate praxisintegrierte Studienphasen
§ 13 Studieninhalte
Das Fachstudium umfasst mindestens folgende Inhalte:
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, sowie mit den weiteren Schwerpunkten allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,
Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Arbeits-, Organisations- und Sozialpsychologie sowie Soziologie und Politologie.
§ 14 Module und ECTS-Leistungspunkte
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.
(2) Die Hochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch. Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist für die Studierenden verpflichtend.
(4) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden.
(5) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.
§ 15 Praxisintegrierte Studienphasen
(1) Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
einem anderen Träger der Sozialversicherung oder
einem Verband mit Bezug zur Sozialversicherung oder
in der Privatwirtschaft mit Bezug zur Sozialversicherung oder
in der öffentlichen Verwaltung mit Bezug zur Sozialversicherung im In- und Ausland.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.
§ 16 Studienberatung
Während der gesamten Studienzeit werden modulspezifische und allgemeine Studienberatungen angeboten. Die modulspezifische Fachstudienberatung wird von den Fachdozentinnen oder den Fachdozenten durchgeführt, die in dem Modul lehren. Die allgemeine Studienberatung wird in den Bildungsbereichen der Träger des Fachbereichs Sozialversicherung durchgeführt.
§ 17 Bestimmungen für den Krisenfall
(1) Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest. Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht. Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
(2) Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:
Studierende können erforderliche Anträge elektronisch ohne Einhaltung der für den elektronischen Schriftformersatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendigen Formen stellen. Entsprechendes gilt für präsenzunabhängige schriftliche Prüfungsleistungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen. Sind Studierende aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen an einer Nutzung der sonst üblichen Übergabewege gehindert, so steht ihnen ebenfalls die in Satz 1 genannte elektronische Kommunikation zur Verfügung.
Wenn aufgrund der Gesamtsituation (Absatz 1) die Präsenzlehre nicht möglich ist, kann sie auf vom Fachbereich Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Übertragungssystemen digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der Modulinhalte und das Erreichen der Modulziele sichergestellt sind.
Mündliche Prüfungsleistungen können in Form der Online-Videoprüfung durchgeführt werden. Dafür sind ausschließlich die vom Fachbereich Sozialversicherung bereit gestellten Übertragungssysteme zu nutzen.
(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.
§ 18 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Hochschulen
(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen in Deutschland oder im Ausland belegten Studiengängen anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den dabei erworbenen und im Bachelorstudiengang „Sozialversicherungsrecht“ zu erwerbenden Kompetenzen besteht.
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