Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Bachelorstudiengang§ 2Ziele des Studiums§ 3Bachelorgrad§ 4Einstellungsbehörden§ 5Ausbildungsbehörden§ 6Dienstaufsicht§ 7Nachteilsausgleich§ 8Erholungsurlaub§ 9Elektronisches Informations- und KommunikationssystemAbschnitt 2Auswahlverfahren und Einstellung§ 10Zweck des Auswahlverfahrens§ 11Zulassung zum Auswahlverfahren§ 12Auswahlkommission§ 13Gemeinsame Auswahlkommissionen§ 14Teile des Auswahlverfahrens§ 15Festlegungen zum Auswahlverfahren§ 16Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 17Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge§ 18Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens§ 19Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 20Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens§ 21Gesamtergebnis und Rangfolge§ 22Ausnahmeregelung zur Rangfolge§ 23Täuschung§ 24Einstellung und gesundheitliche EignungAbschnitt 3Studienordnung§ 25Dauer und Umfang des Studiums§ 26Studieninhalte§ 27Studienstruktur§ 28Modulhandbuch§ 29Fachstudien§ 30Praxisintegrierende Fachstudien§ 31Wahlpflichtpraktikum§ 32Transferkoordinatorin und Transferkoordinator§ 33Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter§ 34Praxistutorinnen und Praxistutoren§ 35QualitätsmanagementAbschnitt 4PrüfungenUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 36Prüfungsamt§ 37Prüfende§ 38Prüfungen§ 39Durchführung der Prüfungen; Prüfungsplan§ 40Bewertung der Prüfungsleistungen§ 41Multiple-Choice-Aufgaben§ 42Bestehen der Prüfung§ 43Bewertungsverfahren bei WiederholungsprüfungenUnterabschnitt 2Modulprüfungen§ 44Modulprüfungen§ 45Modulprüfungen in den Fachstudien§ 46Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien§ 47Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum§ 48Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen§ 49Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen§ 50Wiederholung von ModulprüfungenUnterabschnitt 3Bachelorarbeit§ 51Bachelorarbeit§ 52Bachelorthesis§ 53Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis§ 54Wiederholung der Bachelorthesis§ 55Verteidigung der Bachelorthesis§ 56Wiederholung der Verteidigung§ 57Gesamtnote der BachelorarbeitUnterabschnitt 4Bachelorprüfung§ 58Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote§ 59Laufbahnprüfung§ 60Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement§ 61Bescheid bei Nichtbestehen der BachelorprüfungUnterabschnitt 5Weitere Prüfungsbestimmungen§ 62Verhinderung, Säumnis und Verspätung§ 63Verstöße bei Prüfungen§ 64Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren§ 65Prüfungsakte und EinsichtnahmeAbschnitt 5Anerkennung und Anrechnung§ 66Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen§ 67Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen§ 68Verfahren zur Anerkennung oder AnrechnungAbschnitt 6Schlussvorschrift§ 69Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudiengang
Der Studiengang „Zolldienst des Bundes“ am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Finanzen) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang. Er führt mit dem Abschluss „Bachelor of Laws (LL.B.)“ zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ist zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes.
§ 2 Ziele des Studiums
(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im nationalen und im internationalen, insbesondere europäischen, Raum.
(2) Durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis sollen die Studierenden Handlungskompetenzen erwerben, um fachliche Zusammenhänge selbständig erkennen, wissenschaftliche Methoden und fachtheoretisches Wissen praktisch anwenden und neue Anforderungen, auch unter Einsatz digitaler Kompetenzen, bewältigen zu können.
(3) Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich und auch digital weiterzubilden, um zukünftigen Herausforderungen in der Zollverwaltung gerecht werden zu können.
§ 3 Bachelorgrad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.
§ 4 Einstellungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind.
(2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.
§ 5 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
§ 6 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Studierenden
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,
während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränkt, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.
(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.
(5) Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Einstellungsbehörde.
(6) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.
§ 8 Erholungsurlaub
(1) Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:
während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,
während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.
(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.
§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
(1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.
(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende
einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und
ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
(3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich
für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
für die Pflege des eigenen Datenprofils.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens
(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
die erforderliche Leistungsmotivation,
die erforderliche Kommunikationsfähigkeit und
das erforderliche Allgemeinwissen.
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 23 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.
(3) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen.
§ 12 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.
(3) In begründeten Fällen kann
den Vorsitz auch eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen,
eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.
(4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen
(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.
(2) Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden. Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.
§ 14 Teile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren
(1) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion legt bundeseinheitlich fest:
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,
falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation die Generalzolldirektion kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:
kognitive Kompetenzen,
Kommunikationsfähigkeit,
Allgemeinwissen und
Persönlichkeitseigenschaften.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
ein weiterer Leistungstest,
ein Persönlichkeitstest und
Simulationsaufgaben.
(4) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(5) Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
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