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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

Geltender Text a fecha 2026-04-03
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9PrüfungsbereichAbschnitt 3Gesellen- oder AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 10Zeitpunkt§ 11InhaltUnterabschnitt 2Fachrichtung Goldschmieden§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“§ 14Prüfungsbereich „Technologie“§ 15Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 18Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Fachrichtung Silberschmieden§ 19Prüfungsbereiche§ 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“§ 21Prüfungsbereich „Technologie“§ 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“§ 23Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung§ 25Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Weitere Berufsausbildungen§ 26Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von AusbildungszeitenAbschnitt 5Schlussvorschrift§ 27Beendigung der Fortgeltung bestehender RegelungenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach

1.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und

2.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

2.

Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,

3.

Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,

4.

Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,

5.

Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)

Goldschmieden oder

b)

Silberschmieden sowie

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.

Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

4.

Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

5.

Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

6.

Anwenden von Fertigungstechniken,

7.

computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

8.

Bearbeiten von Oberflächen,

9.

Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

10.

Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

11.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

12.

Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:

1.

Entwerfen von Schmuck,

2.

Anfertigen von Schmuck,

3.

Anfertigen von Juwelenschmuck sowie

4.

Anfertigen von Ketten.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:

1.

Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

2.

Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,

3.

Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,

4.

Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie

5.

Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.

digitalisierte Arbeitswelt.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,

2.

technische Zeichnungen umzusetzen,

3.

Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,

4.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.

Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,

6.

Fassungen anzufertigen,

7.

Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,

8.

Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,

9.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.

Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.

Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Zeitpunkt

(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 11 Inhalt

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,

2.

„Technologie“,

3.

„Gestalten und Planen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“

(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,

2.

colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,

3.

Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

4.

Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,

5.

Fertigungstechniken anzuwenden,

6.

Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,

7.

Oberflächen zu gestalten,

8.

Fassungen anzufertigen,

9.

Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,

10.

Arbeitsergebnisse zu prüfen,

11.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

12.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,

2.

Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder

3.

Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.

(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.

§ 14 Prüfungsbereich „Technologie“

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

2.

den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

3.

Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

4.

den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

5.

Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

6.

die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,

7.

Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

8.

Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

9.

Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie

10.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.

technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

3.

Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

4.

Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

5.

Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,

6.

Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.

Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,

8.

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

9.

Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“mit 60 Prozent,

2.

„Technologie“mit 15 Prozent,

3.

„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)

„Technologie“,

b)

„Gestalten und Planen“ oder

c)

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

2.

wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3.

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden

§ 19 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Silberschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“,

2.

„Technologie“,

3.

„Gestalten und Planen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“

(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,

2.

colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,

3.

Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

4.

Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,

5.

Fertigungstechniken anzuwenden,

6.

Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,

7.

Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,

8.

Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,

9.

Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,

10.

Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,

11.

Arbeitsergebnisse zu prüfen,

12.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

13.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Gerätes oder Objektes zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.

(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungssauschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.

§ 21 Prüfungsbereich „Technologie“

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

2.

den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

3.

Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

4.

den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,

5.

Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,

6.

die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,

7.

Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

8.

Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

9.

Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie

10.

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.

Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,

3.

technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,

4.

Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,

5.

Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,

6.

Edelsteinanordnungen zu beachten,

7.

liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,

8.

die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,

9.

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie

10.

Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“mit 60 Prozent,

2.

„Technologie“mit 15 Prozent,

3.

„Gestalten und Planen“mit 15 Prozent sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)

„Technologie“,

b)

„Gestalten und Planen“ oder

c)

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

2.

wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3.

wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen

§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist

1.

der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und

2.

die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Abschnitt 5 Schlussvorschrift

§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden:

1.

das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie

2.

das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.

Anlage (zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 12 - 22)

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentierend)Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerne)Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungenf)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachteng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen3

h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigeni)Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellenj)Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagernk)Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen2

2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysierenb)Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachtenc)technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen4

d)Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtene)Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden

3Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfene)Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigenf)Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpoliereng)Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachtenh)Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedieneni)Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentierenj)Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenk)Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren7

4Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhabenb)Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigenc)Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten2

5Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellenb)schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigenc)Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigend)Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten8

e)Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenf)Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentiereng)Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen2

6Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzenb)Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießenc)Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsend)Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzene)Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschraubenf)Halbzeuge und Werkstücke glühen und temperng)Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachtenh)Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren24

i)Innen- und Außengewinde schneidenj)Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführenk)Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißenl)Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen4

7computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenb)Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenc)2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren6

d)3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfene)CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichenf)3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln

g)computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellenh)Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentiereni)Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfenj)Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten6

8Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfenc)Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereitend)Oberflächen vorbereiten und vorbehandelne)Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhaltenf)Oberflächen durch Bürsten verdichteng)Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattierenh)Oberflächen vor Beschädigungen schützeni)Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und behebenj)Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen8

k)Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhaltenl)galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten3

9Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen8

c)Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählend)Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen2

10Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen4

b)Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informierenc)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzend)Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigene)Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beratenf)Umarbeitungen durchführeng)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentierenh)Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben3

11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilend)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhaltene)systematische und zufällige Fehler erkennen und behebenf)Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlasseng)Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren2

h)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragenk)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenl)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren2

12Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren2

c)Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigend)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswertene)Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnf)Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzeng)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeitenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen2

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)Entwürfe für Schmuck, Juwelenschmuck und Ketten anfertigen und dabei Besonderheiten von Materialien und Besatzmaterialien berücksichtigenb)Edelsteinanordnungen festlegenc)anhand von bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen und bei der Gestaltung von Schmuck beachtend)Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ringschmuck entwerfen und dabei Kundenanforderungen berücksichtigene)technische und räumliche Detailzeichnungen zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellenf)farbige Kundenzeichnungen erstelleng)Mechaniken, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, auswählen und darstellenh)zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen11

2Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen, schmiedenb)Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmiedenc)Schmuck und Schmuckelemente mit Punzen formen und auftiefend)Schmuckelemente mit selbstangefertigter Mechanik, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbindene)Gussmodelle für Schmuck, insbesondere Wachsmodelle, modellierenf)Formguss vorbereiten, gießen und nacharbeiteng)unterschiedliche Metalle und Edelmetalle verlöten und verschweißenh)Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten, gestalteni)Flächen farblich gestaltenj)Flächen durch spanabhebende Bearbeitung, insbesondere durch Fräsen und Stechen, gestaltenk)Strukturen und Ornamente punzieren und ziselierenl)Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring-schmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbindenm)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten35

3Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Fertigungstechniken für Juwelenschmuck hinsichtlich Steineigenschaften und Art der Fassung unterscheiden und auswählenb)Juwelenfassungen, insbesondere Reihenfassungen und Karmoisierungen, anfertigenc)Ajouren, insbesondere in Streifen und Flächen, anfertigen und verkadernd)Juwelenschmuck mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie deren Kombinationen, mit und ohne Bewegungstechniken, anfertigene)Juwelenschmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbindenf)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten24

4Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Bleche und Drähte für Kettenglieder vorbereitenb)Spindeln anfertigenc)Scharniere mit Kern ziehend)Kettenglieder anfertigen, insbesondere Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln und Glieder trennene)Kettenglieder zu Ketten oder Bändern, insbesondere durch Löten, verbinden und beweglich machenf)Ketten unter Beachtung von Verformungsmöglichkeiten anfertigeng)Ketten nacharbeiten, insbesondere Kerne hohler Ketten entfernenh)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten8

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1)a)Entwürfe für Gerät unter Einbeziehung unterschiedlicher Werkstoffe und flächengestaltender Techniken erstellenb)technische und räumliche Detailzeichnungen, insbesondere per Hand, zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellenc)Bedeutung, Funktionen und Geschichte von liturgischem Gerät unterscheiden und zuordnend)Gestaltungsprinzipien sowie religiöse Symbole berücksichtigene)auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachtenf)Abwicklungen berechnen und zeichnen, Materialbedarf ermitteln und wirtschaftliche Aspekte der Materialnutzung berücksichtigeng)maßstabsgerechte Modelle, insbesondere aus Papier und Pappe, anfertigenh)maßstabsgerechte Modelle mittels 3D-Druck anfertigeni)zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen10

2Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2)a)Schmiede- und Treibwerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere aus Stahl und Holz, anfertigenb)Hilfswerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigenc)Anlegeschablonen anfertigen10

3Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3)a)Herstellungsverfahren für Körper auswählenb)Körper nach Anlegeschablonen formgenau aufziehen, durch Hämmern und Prellen austiefen, einziehen und planierenc)Körperformen durch Punzieren und Ziselieren verändernd)Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen und montierene)Körper, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden sowie abkanten und bördelnf)Gussmodelle unter Beachtung der gestalterischen und funktionellen Absicht anfertigen und bearbeiteng)Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung unterschiedlicher Gussverfahren und deren Nachbearbeitung unterscheidenh)Teller und Tabletts unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken abschlagen und planiereni)Gerät durch Umbördeln, Anlöten von Zargen, Drähten und Profilen verstärken 23

j)Besteck durch Schmieden, Auftiefen und Umformen herstellenk)Emaillearbeiten, insbesondere im Grubenschmelzverfahren, durchführenl)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten

4Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4)a)Gerät mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen und dabei statische, funktionale und gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Gerät mit Bewegungs- und Verschlussmechaniken, insbesondere mit Scharnieren, anfertigenc)Gerät mit passgenauen Deckeln und Dosenverschlüssen anfertigend)Gerät mit funktionsfähigen, tropffreien, hohlen und angeschlagenen Schnaupen und Tüllen anfertigene)Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten25

5Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5)a)Oberflächen, insbesondere unter Verwendung von Bimsstein, Schiefer und Kohle, bearbeitenb)Oberflächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestaltenc)Strukturen und Ornamente punzieren und ziselierend)Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten und Blechen, gestaltene)Silberlegierungen weißsieden10

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung

1234

1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren