Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-08-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Es verordnen

– auf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, die Bundesregierung und

– auf Grund des § 12 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

1.

der Schwierigkeit der Leistungen,

2.

des Zeitaufwandes,

3.

des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,

4.

des Wertes des Tieres und

5.

der örtlichen Verhältnisse.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:

1.

täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),

2.

am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie

3.

an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen

(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt

1.

auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder

2.

im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der für den Zuständigkeitsbezirk des Kostenträgers örtlich zuständigen Tierärztekammer getroffen worden ist.

Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die eine Tierärztin oder ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(3) Für Leistungen, die auf Verlangen des Tierhalters bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach Absatz 1 um 100 Prozent und bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um 75 Prozent.

§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu.

(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

(5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 5 Sonstige abweichende Gebührensätze

(1) Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringen der Leistung der Tierärztin oder des Tierarztes zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Textform. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen gezeichneten Textform auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der Durchführung einer Kastration oder Sterilisation einer freilebenden Katze ohne Vereinbarung unterschritten werden, sofern

1.

die Katze zum Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,

2.

beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und

3.

die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist.

Satz 1 gilt auch für sonstige Leistungen, die auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.

(3) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Textform. Satz 1 gilt entsprechend für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach § 4 Absatz 1 Satz 2.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.

(5) In den Fällen des § 3 Absatz 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit der für den Zuständigkeitsbezirk des Zahlungspflichtigen örtlich zuständigen Tierärztekammer treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1.

§ 6 Verbot von Doppelbewertungen

Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.

§ 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.

(3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.

(4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:

1.

das Datum der Erbringung der Leistung,

2.

die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,

3.

die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,

4.

die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,

5.

den Rechnungsbetrag,

6.

die Umsatzsteuer.

Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

§ 8 Außerordentliche Leistungen

Für eine Leistung, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, bestimmt sich die Gebühr nach dem Gebührensatz, der für eine gleichwertige Leistung vorgesehen ist. Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung sind insbesondere die Schwierigkeit der tierärztlichen Leistung und der erforderliche zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen.

§ 9 Arzneimittelpreise

Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärztinnen oder Tierärzten angewandten Arzneimittel.

§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.

(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung

1.

die Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten für den öffentlichen Nahverkehr, für Bahn- und Schiffsfahrten in der 1. Klasse, für Flüge in der Touristenklasse und für die Benutzung eines Taxis sowie für notwendige Übernachtungen,

2.

Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.

(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen

Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu den §§ 1 und 2)Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1404 - 1435)

Inhaltsübersicht

Teil Aab lfd. Nr.

Grundleistungen1

Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung1

Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung, jeweils das gewöhnliche Maß übersteigend2

Dokumentation aufgrund gesetzlicher Vorgaben3

Allgemeine Untersuchung mit Beratung4

Allgemeine Untersuchung ohne Beratung21

Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung22

Eilige Leistungen, die den Praxisbetrieb erheblich stören, zusätzlich39

Hausbesuch, außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren40

Gebühr für notwendige Hilfskräfte bei Hausbesuchen, sofern der Tierhalter die notwendige Hilfeleistung nicht stellen kann, je angefangene 15 Minuten Anwesenheit und Fahrtzeit41

Bestandsuntersuchung42

Anwesenheit bei Veranstaltungen75

Stationäre Unterbringung78

Bestandsgebühr Rasse- und Ziertiere, die nicht der Erwerbstätigkeit ihrer Halter dienen86

Teil B

Besondere Leistungen87

1.Bescheinigungen und Gutachten87

2.Sonstige Untersuchungen92

Biopsie94

Punktion (ohne ZNS)101

Zerlegung106

3.Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der tierärztlichen Praxis einschließlich der Auswertung der Befunde143

Pathohistologie151

4.Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie154

Endoskopie157

Röntgen165

Kontrastmittelverabreichung169

Computertomographie (CT)175

Szintigraphie178

Ultraschalldiagnostik180

Physikalische Therapien181

Strahlen- und Ultraschalltherapie189

5.Sonstige Behandlungen und Verrichtungen197

Euthanasie199

Verabreichung von Arzneimitteln210

Injektion, Instillation, Infusion212

Kennzeichnen236

Nadeltherapie242

Anwendung von Zwangsmaßnahmen247

Tupferprobenentnahme249

Verband anlegen oder abnehmen251

6.Bestandsbetreuung255

Bestandsbetreuung Nutztiere, Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb255

Bestandsbetreuung Tierheime262

7.Schutzimpfungen und Heilbehandlung bei Geflügel263

Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder durch Kropfinstillation263

Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollektiver Impfverfahren275

Teil C

Organsysteme281

1.Anästhesie und Intensivmedizin283

2.Andrologie355

3.Dermatologie394

4.Gastroenterologie, Hernien, Bauchorgane434

5.Gynäkologie und Geburtshilfe507

6.Hämatologie608

7.Herz, Kreislauf, Gefäße643

8.Hals-Nase-Ohren (HNO), Schilddrüse657

9.Milchdrüse703

10.Neurologie716

11.Ophthalmologie748

12.Orthopädie834

13.Pneumologie903

14.Stomatologie921

15.Urologie980

Laufende NummerEuro

Teil A

Grundleistungen

Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht oder am Wochenende jeweils außerhalb der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung sowie an einem Feiertag erbracht werden.

1Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich) 11,26

2Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung, jeweils das gewöhnliche Maß übersteigend, einschließlich eingehender Vorbereitung, beispielsweise bei Verhaltensstörungen, Physikalischer Therapie und im Rahmen von Naturheilverfahren, z. B. Akupunktur, Homöopathie etc.30,78

3Dokumentation aufgrund gesetzlicher Vorgaben 11,20

4Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pferd, Hausequiden, Kameliden 30,78

5Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Rind 20,54

6Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Kalb 17,83

7Allgemeine Untersuchung mit Beratung, kleine Hauswiederkäuer 12,34

8Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Ferkel 12,34

9Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Mastschwein 15,39

10Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Zuchtschwein 20,54

11Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pelztier, Zucht- und Mastkaninchen 23,25

12Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Nutzgeflügel 5,14

13Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Rassegeflügel, Volierenvögel 11,26

14Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Stubenvögel11,26

15Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Großpsittaciden 23,62

16Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen 23,62

17Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Heimsäugetiere 15,39

18Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Reptilien und Amphibien 23,62

19Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Fische 24,62

20Allgemeine Untersuchung mit Beratung, nicht domestizierte Tiere 36,94

21Allgemeine Untersuchung ohne Beratung 21,41

22Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Pferd, Hausequiden, Kameliden 24,62

23Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Rind 10,26

24Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Kalb 14,78

25Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, kleine Hauswiederkäuer8,21

26Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Ferkel 8,21

27Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Mastschwein 12,34

28Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Zuchtschwein 14,77

29Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Pelztier, Zucht- und Mastkaninchen 18,56

30Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Nutzgeflügel 4,13

31Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Rassegeflügel, Volierenvögel 9,23

32Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Stubenvögel 9,23

33Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Großpsittaciden 19,74

34Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen 19,74

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