Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-09-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 21 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeines§ 1Bachelorstudiengang§ 2Ziele des Studiums§ 3Bachelorgrad§ 4Einstellungsbehörden§ 5Ausbildungsbehörden§ 6Dienstaufsicht§ 7Nachteilsausgleich§ 8Erholungsurlaub§ 9Elektronisches Informations- und KommunikationssystemAbschnitt 2Auswahlverfahren§ 10Zweck des Auswahlverfahrens§ 11Zulassung zum Auswahlverfahren§ 12Auswahlkommission§ 13Gemeinsame Auswahlkommission§ 14Teile des Auswahlverfahrens§ 15Festlegungen zum Auswahlverfahren§ 16Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 17Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge§ 18Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens§ 19Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens§ 20Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens§ 21Gesamtergebnis und Rangfolge§ 22Ausnahmeregelung zur Rangfolge§ 23TäuschungAbschnitt 3Studienordnung§ 24Dauer und Umfang des Studiums§ 25Studieninhalte§ 26Studienstruktur§ 27Modulhandbuch§ 28Fachstudien§ 29Praxisstudien§ 30Transferkoordinatorin und Transferkoordinator§ 31Praxisstudienleiterin und Praxisstudienleiter§ 32Praxistutorinnen und Praxistutoren§ 33QualitätsmanagementAbschnitt 4PrüfungenUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 34Prüfungsamt§ 35Prüfende§ 36Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan§ 37Bewertung der Prüfungsleistungen§ 38Multiple-Choice-Aufgaben§ 39Bestehen der Prüfung§ 40Bewertungsverfahren bei WiederholungsprüfungenUnterabschnitt 2Abschluss der Module und Modulprüfungen§ 41Abschluss der Module und Modulprüfungen§ 42Modulprüfungen in den Fachstudien§ 43Modulprüfungen in den Praxisstudien§ 44Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen§ 45Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen§ 46Wiederholung von ModulprüfungenUnterabschnitt 3Bachelorarbeit§ 47Bachelorarbeit§ 48Bachelorthesis§ 49Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis§ 50Wiederholung der Bachelorthesis§ 51Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis§ 52Wiederholung der Präsentation und Verteidigung§ 53Gesamtnote der BachelorarbeitUnterabschnitt 4Bachelorprüfung§ 54Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote§ 55Laufbahnprüfung§ 56Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement§ 57Bescheid bei Nichtbestehen der BachelorprüfungUnterabschnitt 5Weitere Prüfungsbestimmungen§ 58Verhinderung, Säumnis und Verspätung§ 59Verstöße bei Prüfungen§ 60Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren§ 61Prüfungsakte und EinsichtnahmeAbschnitt 5Anerkennung und Anrechnung§ 62Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen§ 63Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen§ 64Verfahren zur Anerkennung oder AnrechnungAbschnitt 6Schlussvorschriften§ 65Übergangsvorschrift§ 66Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Bachelorstudiengang

Der Studiengang „Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“ am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Finanzen) ist ein grundständiger dualer Hochschulstudiengang. Er führt mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B. Sc.)“ zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ist zugleich der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.

§ 2 Ziele des Studiums

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im nationalen und im internationalen, insbesondere europäischen Raum.

(2) Durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis sollen die Studierenden Handlungskompetenzen erwerben, um fachliche Zusammenhänge selbstständig erkennen, wissenschaftliche Methoden und fachtheoretisches Wissen praktisch anwenden und neue Anforderungen, insbesondere unter Einsatz digitaler Kompetenzen, bewältigen zu können.

(3) Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich und auch digital weiterzubilden, um zukünftigen Herausforderungen in der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.

§ 3 Bachelorgrad

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Science (B. Sc.)“ verliehen.

§ 4 Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Einstellungsbehörden sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

§ 5 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

1.

die Einstellungsbehörden,

2.

andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

§ 6 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden

1.

während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,

2.

während der praxisintegrierenden Fachstudien der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Schwerbehinderung, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung und Menschen, die Beeinträchtigungen haben, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung und ohne Beeinträchtigung herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

(3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.

im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2.

bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.

(4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.

(5) Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Einstellungsbehörde.

(6) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.

§ 8 Erholungsurlaub

(1) Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:

1.

während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,

2.

während der Praxisstudien die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.

§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem

(1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.

(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede und jeder Studierende

1.

einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und

2.

ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

(3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

1.

für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,

2.

für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie

3.

für die Pflege des eigenen Datenprofils.

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens

(1) Auf Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber über die folgenden Voraussetzungen verfügen:

1.

die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,

2.

die erforderlichen sozialen Kompetenzen,

3.

die erforderliche Leistungsmotivation und

4.

die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.

§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zum Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderung sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen.

(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Ablehnung zu vernichten oder, im Fall elektronischer Bewerbungsunterlagen, zu löschen.

§ 12 Auswahlkommission

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.

mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.

(3) Tarifbeschäftigte, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen, können ebenfalls Mitglieder der Auswahlkommission sein.

(4) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) Die Auswahlkommission entscheidet

1.

mit Stimmenmehrheit oder

2.

durch Punktvergabe.

Erfolgt die Entscheidung durch Stimmenmehrheit, so ist eine Stimmenthaltung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Erfolgt die Entscheidung durch Punktvergabe, so haben die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission dasselbe Gewicht. Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.

§ 13 Gemeinsame Auswahlkommission

Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.

§ 14 Teile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren

(1) Die Einstellungsbehörde legt fest:

1.

die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,

2.

den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der einzelnen Teile,

3.

falls der schriftliche Teil aus mehreren Auswahlinstrumenten besteht, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 16 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

(3) Die Einstellungsbehörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil des Auswahlverfahrens ändern.

§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können insbesondere folgende Bereiche geprüft werden:

1.

kognitive Kompetenzen,

2.

Kommunikationsfähigkeit und

3.

Persönlichkeitseigenschaften.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem Leistungstest. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.

(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:

1.

ein weiterer Leistungstest,

2.

ein Persönlichkeitstest und

3.

Simulationsaufgaben.

(4) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests und die weiteren Auswahlinstrumente arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte, durch sachkundige Dritte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Auswahlentscheidung darf nicht ausschließlich auf eine automatisierte Bewertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Wurden eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden eingerichtet, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.

§ 18 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

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