Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-04-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Es verordnen mit Zustimmung des Bundestages

– die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe a bis e, Nummer 13 und 14 sowie 16 bis 18 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes, auch in Verbindung mit § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist und § 96 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

– das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf Grund des § 7 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) neu gefasst worden ist:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Gegenstand dieser Verordnung§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Herkunftsnachweisregister§ 3Zuständige Behörde§ 4Elektronisches System§ 5Gemeinsame Datenbank§ 6Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige BehördeAbschnitt 3Konto§ 7Konto§ 8Kommunikationssystem§ 9Kontoeröffnung und -führungAbschnitt 4Registrierung von Anlagen§ 10Grundsätze der Anlagenregistrierung§ 11Antrag auf Registrierung§ 12Prüfung des Antrags§ 13AnlagenkennnummerAbschnitt 5HerkunftsnachweiseUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 14Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises§ 15Antrag auf Ausstellung§ 16Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie§ 17Mindestangaben in Herkunftsnachweisen§ 18Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen§ 19Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise§ 20Übertragung§ 21Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls§ 22LöschungUnterabschnitt 2Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas§ 23Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas§ 24Unterscheidbarkeit§ 25Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas§ 26Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas§ 27Entwertung bei netzgebundenem GasverbrauchUnterabschnitt 3Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 28Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 29Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie§ 30Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie§ 31Unterscheidbarkeit§ 32Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 33Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte§ 34Vermarktung thermischer Energie§ 35EntwertungAbschnitt 6Verarbeitung von Daten§ 36Datenschutz und Datensicherheit§ 37Erforderlichkeit der Datenverarbeitung§ 38Löschung von Daten§ 39Überprüfung der gespeicherten Daten; DatenübermittlungAbschnitt 7Verordnungsermächtigung; Schlussvorschrift§ 40Subdelegation an das Umweltbundesamt§ 41Beleihung§ 42Ordnungswidrigkeiten§ 43Evaluierung§ 44Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand dieser Verordnung

Gegenstand dieser Verordnung sind

1.

die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und

3.

die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Dienstleister“ eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber nach Nummer 5 bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

2.

„erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung,

3.

„Fernwärme- oder Fernkältesystem“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mehrerer Gebäude oder Anlagen mit thermischer Energie durch ein technisch verbundenes Netz,

4.

„Konto“ eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte erfolgt,

5.

„Kontoinhaber“ ein Händler, Anlagenbetreiber, Gasversorgungsunternehmen oder Wärmeversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte eröffnet hat,

6.

„Nutzer“ eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder von einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen,

7.

„Postfach“ eine dem Registerteilnehmer zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder innerhalb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird,

8.

„Registerteilnehmer“ ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein qualifizierter und unabhängiger Gutachter und Gutachterorganisationen sowie Betreiber von Gas-, Wasserstoff-, Wärme- oder Kältenetzen.

Abschnitt 2 Herkunftsnachweisregister

§ 3 Zuständige Behörde

Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt

1.

das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie

2.

das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.

§ 4 Elektronisches System

Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach § 3 als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung oder die Entwertung inländischer Herkunftsnachweise und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.

§ 5 Gemeinsame Datenbank

(1) Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben. Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.

(2) Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas mit dem zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) in derselben elektronischen Datenbank betreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Herkunftsnachweis für Gas sowie der Nachweis nach § 16 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote jeweils als eigenständige Nachweisinstrumente genutzt werden können. Innerhalb der Datenbank müssen die beiden Register getrennt voneinander betrieben werden.

§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde

Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Abschnitt 3 Konto

§ 7 Konto

(1) Voraussetzung für die Registrierung einer Erzeugungsanlage für Gas oder thermische Energie sowie für die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist ein Konto im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3.

(2) Jede natürliche und jede juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto in einem Herkunftsnachweisregister.

(3) Das Umweltbundesamt sperrt oder schließt auf Antrag des Kontoinhabers dessen Konto. Ist das Erreichen der Zwecke des Herkunftsnachweisregisters für Gas oder des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte gefährdet, so kann das Umweltbundesamt ein Konto vorläufig sperren oder schließen sowie einen Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des jeweiligen Herkunftsnachweisregisters nach § 3 ausschließen. Die vorläufige Sperrung eines Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht.

§ 8 Kommunikationssystem

(1) Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.

(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.

§ 9 Kontoeröffnung und -führung

(1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:

1.

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,

a)

sein Vorname und sein Nachname,

b)

seine Wohnanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat unter Angabe von Landkreis und Bundesland,

c)

seine Telefonnummer,

d)

seine E-Mail-Adresse und

e)

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist;

2.

wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist,

a)

sein Name oder die Firma,

b)

sein Sitz,

c)

seine Telefonnummer,

d)

seine E-Mail-Adresse,

e)

die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und

f)

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist.

(2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.

(3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.

Abschnitt 4 Registrierung von Anlagen

§ 10 Grundsätze der Anlagenregistrierung

Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt jede Anlage zur Erzeugung von Gas in dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie in dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu.

§ 11 Antrag auf Registrierung

(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:

1.

den Standort der Anlage,

2.

den Typ der Anlage,

3.

die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist,

4.

den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

5.

die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile,

6.

Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie

7.

sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.

(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:

1.

bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)

die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie

b)

die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird;

2.

bei einer Anlage ohne Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)

die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie

b)

den Ort des Übergabepunkts, über den das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wird.

(3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:

1.

Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in das die Anlage für thermische Energie einspeist, sowie

2.

die Bezeichnung und den jeweiligen Ort der Zählpunkte, über die die thermische Energie bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird.

(4) Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.

§ 12 Prüfung des Antrags

(1) Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.

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