Anordnung über Halden und Restlöcher
Eingangsformel
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:
- Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Anordnung regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebe und Organe sowie die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen staatlichen Organe bezüglich der
Halden, die dauerhaft durch Aufschüttung, Ablagerung oder Verkippung von trockenen oder feuchten, nicht fließfähigen Abprodukten (Industrieabprodukte und Siedlungsabfälle) 1) oder mineralischen Begleitrohstoffen 2) und
Restlöcher, die mit der Beendigung der bergbaulichen Nutzung von Tagebauen oder Teilen von Tagebauen
entstehen oder entstanden sind.
(2) Diese Anordnung gilt nicht für
die Verkippung von Abraum in Tagebauen,
Erdbauwerke, wie Wälle, Dämme und Deiche,
Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen *3) einbezogen werden,
Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden.
(3) Bei Halden im Sinne des Abs. 1 Buchst. a, die nicht dauerhaft entstehen oder entstanden sind, kann die Bergbehörde in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes entscheiden, in welchem Umfang die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden sind. Der Rat des Bezirkes kann diese Aufgabe dem Rat des Kreises übertragen.
(4) Diese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern.
*1) Für Bergbauhalden gelten neben den zutreffenden Bestimmungen dieser Anordnung die besonderen Bestimmungen der Bergbausicherheit
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage - (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes),
- Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
*2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik - Untersuchung und Nutzung von mineralischen Begleitrohstoffen - (GBl. I Nr. 25 S. 309).
*3) Z.Z. gilt die Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II Nr. 47 S. 297).
§ 2
Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,
Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden,
gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).
§ 3 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 1.
- Grundforderungen
§ 4
(1) Halden und Restlöcher sind so zu gestalten und in einem solchen Zustand zu erhalten, daß
die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft nicht gefährdet wird,
den landeskulturellen Anforderungen 1) und den Forderungen des Strahlenschutzes 2) entsprochen wird sowie
die Art der Nutzung gewährleistet wird, die vom Rat des Bezirkes bzw. vom Rat des Kreises in Abstimmung mit dem Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes festgelegt wurde.
(2) Die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 ist im Stadium der Vorbereitung von Investitionen, bei der Projektierung und der Betriebsplanung sowie beim Betreiben von Halden und beim Entstehen von Restlöchern zu gewährleisten.
*1) Z.Z. gelten:
- Gesetz vom 14. Mai 1970 über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- Zweite Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - (GBl. II Nr. 46 S. 336),
- Dritte Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz - Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen - (GBl. II Nr. 46 S. 339),
- Sechste Durchführungsverordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz - Nutzbarmachung und schadlose Beseitigung von Abprodukten - (GBl. I Nr. 39 S. 662).
*2) Z.Z. gilt die Anordnung vom 17. November 1980 zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (GBl. I Nr. 34 S. 347).
§ 5
(1) Für die territoriale Eingliederung, die Wiedernutzbarmachung der Bodenflächen, vorrangig für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, und die Folgenutzung von Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a gelten die bergrechtlichen Bestimmungen über die Wiedernutzbarmachung *).
(2) Für Althalden und -restlöcher und für Nichtbergbauhalden trifft der Rat des Bezirkes in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und der Bergbehörde die erforderlichen Regelungen insbesondere über die territoriale Einordnung, die Folgenutzung und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279),
- Anordnung vom 23. Februar 1971 über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Rekultivierungsanordnung - (GBl. II Nr. 30 S. 245).
- Anzeige
§ 6
(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.
§ 7
(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an
Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben gemäß § 2 Buchst. a,
klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
klassifizierten Althalden und -restlöchern
anzuzeigen.
(2) Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei
Halden Planung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
Restlöchern Planung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
Halden und Restlöchern Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.
(3) Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.
(4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten:
Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.
Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.
(5) Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.
(6) Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe 1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien 2).
1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161). 2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).
§ 8 Haldenauflageflächen
(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie
Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
Verwahren von offenen Grubenbauen,
Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,
Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.
(2) Sofern durch Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Interessen Dritter berührt werden, sind diese vertraglich zu regeln.
(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmöglichen Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen.
- Gestaltung von Böschungen
§ 9
(1) Die Höhe bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden darf nicht größer als 10 m sein.
(2) Die Neigung bleibender Einzelböschungen geplanter und betriebener Halden
bis 5 m Böschungshöhe darf dem Schüttwinkel entsprechen,
über 5 bis 10 m Böschungshöhe darf nicht steiler als 1:2 sein.
(3) Die Generalneigung bleibender Böschungssysteme von geplanten und betriebenen Halden, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, darf bei einer örtlichen Haldenhöhe
a) bis 20 m 1:2,25
b) über 20 bis 35 m 1:2,5
nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Halden aus überwiegend grobstückigem, verwitterungsbeständigem Haldenmaterial oder solchem, das sich selbst verfestigt, wie Kalirückstände und flüssige Schlacken.
(5) Bleibende Einzelböschungen geplanter und entstehender Restlöcher im Lockergestein, die nicht zum Braunkohlenbergbau oder zu Steine-und-Erden-Betrieben gehören, dürfen nicht steiler als 1:1,75 sein.
(6) Füllen sich Restlöcher im Lockergestein mit Wasser, so sind bei bleibenden Böschungen Vorkehrungen zur Sicherung der Böschungen in der Wellenschlagzone zu treffen.
(7) Von den Forderungen der Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 darf abgewichen werden, wenn die Standsicherheit gemäß § 10 nachgewiesen und die Einhaltung des § 4 Abs. 1 gewährleistet ist.
(8) Die Querneigung und Breite von Bermen zwischen bleibenden Einzelböschungen sind so zu wählen, daß sie für die Wasserableitung und erforderlichenfalls für ein Befahren mit Fahrzeugen geeignet sind.
§ 10
(1) Geplante bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw. Standsicherheitseinschätzungen zu gestalten, wenn
rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener übersteigt oder
- Haufwerksgewinnung 50 m,
- Werksteingewinnung 80 m
die Bergbehörde es fordert.
(2) Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehörde fordert.
(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind durch Sachverständige für Böschungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehörde anerkannt sind, anzufertigen oder zu bestätigen.
(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen sind in Anlehnung an die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit *2) anzufertigen.
1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245). 2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
§ 11
Sind zur Folgenutzung aus volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen Maßnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Böschungen notwendig, die über die Bestimmungen der Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279) oder über die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 dieser Anordnung getroffenen Festlegungen hinausgehen und während des Betreibens der Halde oder dem Entstehen des Restloches dem Betrieb oder Organ zusätzliche Aufwendungen verursachen, so sind diese Maßnahmen rechtzeitig zwischen dem Folgenutzer und dem Betrieb oder Organ vertraglich zu regeln. Der Folgenutzer trägt die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.
§ 12 Sicherheitsabstand
(1) Der Sicherheitsabstand (S)
der Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer geplanten oder betriebenen Halde bzw. der Oberkante eines geplanten oder entstehenden Restloches von zu schützenden Objekten oder
geplanter zu schützender Objekte von der Ober- bzw. Unterkante bleibender Einzelböschungen und bleibender Böschungssysteme einer stillgelegten Halde oder eines Restloches
ist so zu bemessen, daß diese Objekte nicht gefährdet werden.
(2) In Standsicherheitsnachweisen oder Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind Aussagen zum Sicherheitsabstand zu treffen.
(3) Ist der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10 Absätze 1 und 2 durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung nicht erforderlich, so kann als Sicherheitsabstand der Richtwert verwendet werden, wie er sich aus Anlage 2 ergibt.
(4) Durch die Festlegungen der Absätze 1 bis 3 werden die auf Grund anderer Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhaltenden Abstände, wie zu Verkehrsbauten *), aus hygienischen Gründen zu Wohn- und Arbeitsstätten, nicht berührt.
*) Z.Z. gelten:
- Anordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes),
- Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515),
- Verordnung vom 12. Dezember 1978 zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen (GBl. I 1979 Nr. 2 S. 9).
§ 13 Wasserableitung, Erosionsschutz
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