Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.
§ 2 Ziele der Ausbildung
Die Ausbildung hat folgende Ziele:
den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Fach- und Methodenwissen zu vermitteln, das sie befähigt, Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14 wahrzunehmen,
die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu ergänzen und zu vertiefen und
die persönliche und soziale Kompetenz der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auszubauen.
§ 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung
(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte oder RangpunktzahlNoteNotendefinition1234 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 93,69 bis 87,5014 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 83,39 bis 79,2012 5 79,19 bis 75,0011 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 70,89 bis 66,70 9 8 66,69 bis 62,50 8 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht10 58,39 bis 54,20 611 54,19 bis 50,00 512 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können13 41,69 bis 33,40 314 33,39 bis 25,00 215 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können16 12,49 bis 0,00 0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
§ 4 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Durchführende Behörde
Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums durchgeführt.
§ 6 Zweck des Auswahlverfahrens
Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung geeignet und befähigt sind.
§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
§ 8 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 44 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, sowie
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Bundespolizei.
Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt.
(4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus
einem schriftlichen Teil und
einem mündlichen Teil.
§ 10 Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren
Das Bundespolizeipräsidium regelt durch Verwaltungsvorschrift:
den Ablauf des Auswahlverfahrens,
die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
die im jeweiligen Teil zu bearbeitenden Aufgaben,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist.
§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens
Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.
§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge
(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) Nach § 44 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 13 Dienstaufsicht
Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.
§ 14 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,
die Anfertigung einer Seminararbeit,
die praktische Ausbildung und
den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung (Repetitorium).
§ 15 Ausbildungsplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
zu den Inhalten der Ausbildung,
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
Einsatzlehre und Kriminalistik,
Einsatzrecht,
Führungslehre,
Recht des öffentlichen Dienstes sowie
Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine
im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und
im Fach Einsatzrecht.
(2) Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
§ 18 Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 19 Wiederholung von Klausuren
(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.
(3) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
§ 20 Seminararbeit
(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.
(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
§ 21 Bestehen der Seminararbeit
Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 22 Wiederholung der Seminararbeit
(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
§ 23 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
§ 24 Repetitorium
(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 25 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, als weiteren Mitgliedern.
Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
die Seminararbeit bestanden hat.
§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt.
§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.
§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(2) Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.
(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.
§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.
(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.
§ 31 Prüfungsprotokoll
(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.
(2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, wird vom Prüfungsamt bestimmt.
(3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.
(4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
Angehörige des Prüfungsamts.
(3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.
§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.
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