Gesetz zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie zur Schaffung von Herkunftsnachweisregistern für Gas, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation
§ 6 Inbetriebnahme
§ 7 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde zu schaffen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Gas oder thermischer Energie,
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage auch für die Erzeugung von Gas oder thermischer Energie nutzt,
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
„Biogas“ jedes Gas im Sinne des § 3 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie Deponiegas und Klärgas,
„Gas“ Gas, das als gasförmiger Energieträger nutzbar ist in Form von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan und Biogas, sowie in Form von Wasserstoff oder Ammoniak,
„Herkunftsnachweis für Gas“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Gases aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder kohlenstoffarmem Gas erzeugt wurde,
„Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte“ ein elektronisches Dokument, das dazu dient, gegenüber einem Kunden nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Wärme- oder Kälteenergie aus erneuerbaren oder auf Basis von erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus anderen Quellen erzeugt wurde,
„Herkunftsnachweisregister für Gas“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,
„Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte“ eine Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden,
„kohlenstoffarmes Gas“ kohlenstoffarmer Wasserstoff nach Nummer 11, aus kohlenstoffarmem Wasserstoff nach Nummer 11 hergestellte Derivate sowie Grubengas,
„kohlenstoffarmer Wasserstoff“ Wasserstoff, der im Einklang mit einer der folgenden Regelungen zur Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde:
dem Anhang I Nummer 3.10 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, sofern das in dieser Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung geregelte Treibhausgasminderungsziel um höchstens 3,4 Prozentpunkte geringer ausfällt im Vergleich zu dem Treibhausgasminderungsziel in der in Buchstabe a genannten Regelung,
„strombasiertes Gas“ Gas, das maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
„strombasierte thermische Energie“ solche thermische Energie, die maßgeblich unter Einsatz von Strom erzeugt wurde,
„thermische Energie“ Energie in Form von Wärme oder Kälte,
„unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.
§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas aus,
überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325 erfolgen,
ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.
(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.
(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.
(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,
überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 16325 erfolgen,
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.
(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.
(4) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn
der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und
für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.
Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.
(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.
(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
§ 5 Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder thermische Energie als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt anzusehen ist,
zu regeln, dass
im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte auf Basis von Biomasse ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) eingefordert werden kann,
im Falle von Herkunftsnachweisen für Gas, zu dessen Erzeugung Kohlenstoff hinzugefügt wird, Anforderungen an den eingesetzten Kohlenstoff gestellt werden können,
im Falle von Herkunftsnachweisen für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweisen für strombasierte Wärme oder Kälte
aa) Anforderungen an die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes einschließlich der Treibhausgaseinsparung sowie inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden können, einschließlich der Anforderung, dass das Gas oder die Wärme oder Kälte glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden, sowie der Anforderung, dass für die Erzeugung des Gases oder der Wärme oder Kälte nur Strom, der nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wurde, verbraucht werden darf,
bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können,
zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass diese Herkunftsnachweise von denjenigen nach Nummer 1 klar zu unterscheiden sind, für
kohlenstoffarmen Wasserstoff, wobei die Ausstellung auf blauen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisen Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt werden kann, oder sonstiges kohlenstoffarmes Gas oder
thermische Energie auf Basis von kohlenstoffarmen Gasen oder anderen Quellen,
die Anforderungen zu regeln an
die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3,
die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für strombasiertes Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, bei deren Herstellung für den zugrunde liegenden Strom keine Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind,
die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas in Fällen, in denen die erneuerbare oder kohlenstoffarme Herkunft des Gases in einem gesonderten, massenbilanzierten Verfahren nachzuweisen ist, um sicherzustellen, dass eine Doppelvermarktung dieser Eigenschaft auch im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen effektiv ausgeschlossen wird,
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte festzulegen,
vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen
für Gas für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter Leistung,
für Wärme oder Kälte für Anlagen von weniger als 50 Kilowatt installierter thermischer Leistung,
für die Herkunftsnachweisregister
eine Bundesbehörde als die zuständige Behörde zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und für kohlenstoffarmes Gas unterschiedliche Stellen benannt werden dürfen und die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorzusehen ist, oder
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