Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-11-08
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Registerführung§  2Begriffsbestimmungen§  3Kommunikation mit der Registerverwaltung§  4Korrektur von Fehlern§  5Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise§  6Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister§  7Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister§  8Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber§  9Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer§ 10Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen§ 11Übermittlung der Daten von Betreibern der ElektrizitätsversorgungsnetzeAbschnitt 2Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von AnlagenUnterabschnitt 1Ausstellung von Herkunftsnachweisen§ 12Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen§ 13Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung§ 14Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken§ 15Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung§ 16Inhalte des Herkunftsnachweises§ 17Festlegung des Erzeugungszeitraums bei HerkunftsnachweisenUnterabschnitt 2Ausstellung von Regionalnachweisen§ 18Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen§ 19Inhalte des Regionalnachweises§ 20Festlegung des Erzeugungszeitraums bei RegionalnachweisenUnterabschnitt 3Registrierung und Löschung von Anlagen§ 21Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister§ 22Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister§ 23Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister§ 24Änderung von Anlagendaten§ 25Registrierung von Gesamtanlagen§ 26Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung§ 27Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des AnlagenbetreibersAbschnitt 3Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen§ 28Übertragung von Herkunftsnachweisen§ 29Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen§ 30Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen§ 30aGekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen§ 31Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung§ 32Löschung von Herkunftsnachweisen§ 33Löschung von Regionalnachweisen§ 34Verfall von Herkunftsnachweisen§ 35Verfall von RegionalnachweisenAbschnitt 4Anerkennung und Import von Herkunfts- nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen§ 36Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen§ 37Import anerkannter HerkunftsnachweiseAbschnitt 5Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen§ 38Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten§ 39Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters§ 40Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber§ 41Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber§ 42Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen§ 43Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen§ 44Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und KontoinhaberAbschnitt 6Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten§ 45Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten§ 46Datenübermittlung§ 47Löschung von DatenAbschnitt 7Ordnungswidrigkeiten§ 48OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 8Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern§ 49Sperrung und Entsperrung des Kontos§ 50Schließung des Kontos§ 51Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach AusschlussAbschnitt 9Nutzungsbedingungen§ 52Nutzungsbedingungen§ 53Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Registerführung

(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.

(2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden.

(3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Biomasse ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist;

2.

Dienstleister eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;

3.

Grenzkraftwerk eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates als deutsche Staatsgrenze gilt;

4.

Konto eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen erfolgt;

5.

Kontoinhaber

ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;

6.

Nutzer eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;

7.

Postfach eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird;

8.

Registerteilnehmer

a)

im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutachter und eine Umweltgutachterorganisation, oder

b)

im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber und ein registrierter Dienstleister;

9.

Registerverwaltung das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

10.

Speicher eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

11.

Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation

a)

ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Umweltgutachter oder die Umweltorganisation über Folgendes verfügt:

aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, oder

dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie

b)

ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, der oder die

aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung für die in Buchstabe a genannten Bereiche verfügt und

bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden darf;

12.

Verwendungsgebiet das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete umfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers mit Strom;

13.

Verwendungsregion das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet befinden.

§ 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung

(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikationssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommunikationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang zu dem von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu eröffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind verpflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwaltung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssystem nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung, einschließlich der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese, die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formularvorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Angaben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung machen müssen.

(3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung nicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Registerverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.

(4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung von Daten und Dokumenten an die Registerverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Verschlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer haben die Verschlüsselung aktuell zu halten.

§ 4 Korrektur von Fehlern

(1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich

1.

auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder

2.

auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.

(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.

(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.

§ 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise

(1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.

§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister

(1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.

(2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Stromlieferanten. Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf.

(3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.

(4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:

1.

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,

2.

wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,

3.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,

4.

die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und

5.

die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll.

Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.

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