Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-11-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.

(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetzgebung sowie der Planung in Bund, Ländern, Hochschulen und Berufsakademien im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.

§ 2 Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1.

Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

2.

staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und

3.

Berufsakademien.

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)

(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Geschlecht;

2.

Geburtsmonat und -jahr;

3.

Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;

4.

Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;

5.

Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

6.

berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;

7.

Praxissemester und Semester an Studienkollegs;

8.

Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;

9.

Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;

10.

Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;

11.

Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;

12.

Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;

13.

Regelstudienzeit des Studiengangs;

14.

Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

15.

Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

16.

Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

17.

Art und Dauer der Studienunterbrechungen;

18.

Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;

19.

Hörerstatus;

20.

Fach- und Hochschulsemester;

21.

Art des Studiums.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Bezeichnung der Hochschule;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsmonat und -jahr;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Fachrichtung.

(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Bezeichnung der Hochschule;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsmonat und -jahr;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Monat und Fach der Habilitation;

6.

Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;

7.

fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.

(4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Bezeichnung der Hochschule;

2.

fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

3.

Geschlecht;

4.

Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule;

5.

tarifliche Einstufung;

6.

Art der Finanzierung.

(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:

1.

Staatsangehörigkeit;

2.

Geburtsmonat und -jahr;

3.

höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs des höchsten Hochschulabschlusses; Studienfach, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; Hochschule, an der der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde;

4.

Art der Qualifizierungsposition;

5.

Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur; Jahr der Erstberufung zur Professur;

6.

die Tatsache, ob sich die Person in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren befindet;

7.

Position in der Hochschulleitung;

8.

für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fachgebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habilitation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem die Habilitation erworben wurde.

(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.

(7) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:

1.

jährlich:

a)

nach Arten;

b)

in fachlicher und organisatorischer Gliederung;

2.

vierteljährlich: nach Arten.

Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung.

§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

1.

Bezeichnung der Hochschule;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsmonat und -jahr;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

6.

Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

7.

Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

8.

Prüfungserfolg und Gesamtnote;

9.

bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

10.

Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

11.

Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

12.

Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

13.

für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.

§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)

(1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Geschlecht;

2.

Geburtsmonat und -jahr;

3.

Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;

4.

Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

5.

Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;

6.

Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

7.

Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

8.

Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;

9.

Art der Promotion;

10.

Promotionsfach;

11.

Art der Registrierung als Promovierender;

12.

Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;

13.

Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;

14.

Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;

15.

Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;

16.

Art der Dissertation.

§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)

(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.

Geschlecht;

2.

Geburtsmonat und -jahr;

3.

Staatsangehörigkeit;

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