Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, Völklingen/Saar,
der Firma C. und W. Kreis GmbH, Völklingen/Saar,
der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, Völklingen/Saar.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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