Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-07-23
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichteng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenc)Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen 1 bis 3

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)a)Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählenb)Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfenc)Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 7

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)a)Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwendenb)Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen und einsetzenc)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen 2 bis 3

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)a)Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfenb)Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnend)Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellene)Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen

Zeitrahmen 82. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)c)Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannend)Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen3 bis 5

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)a)Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenk)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

10Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10)b)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden 3 bis 5

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)b)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)g)Stoffeigenschaften ändern

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)f)unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)a)Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgerätenb)Ist-Zustand dokumentierenc)Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichend)Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschene)Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9)c)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)e)Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellenf)Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durchführen1 bis 3

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)b)rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwendenc)Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichernd)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19)d)Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen

Zeitrahmen 11

11Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden1 bis 2

14Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14)h)Bearbeitungsverfahren auswählen

18Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18)d)Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

Zeitrahmen 12

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

13Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15)g)Normteile auswählen

16Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16)a)Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführenb)Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentierenc)mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellend)Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimierene)Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfenf)Bemusterungsvorgang dokumentiereng)Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzenh)Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten1 bis 2

17Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17)f)Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehungselbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierensintegriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereitenf)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfeng)Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenb)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilend)Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführene)Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellene)Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachtene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5)a)auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellenb)Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivierenc)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysierend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenf)Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerteng)digitale Lernmedien nutzenh)die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigeni)betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhaltenj)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenk)Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzenl)in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten

Abschnitt II:

Berufs- bild- positionTeil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten

1234

Zeitrahmen 11. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen4 bis 6

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellend)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)f)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 2

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)a)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigenb)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)b)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 3 bis 5

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)b)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)f)Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

Zeitrahmen 3

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)d)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)e)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

Zeitrahmen 4

8Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8)b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)e)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

Zeitrahmen 52. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)g)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 4 bis 5

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenb)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 6

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)b)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendene)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentierenb)mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassenc)Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)c)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

Zeitrahmen 72. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)e)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 3

11Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11)a)steuerungstechnische Unterlagen auswertenb)Steuerungstechnik anwenden

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

Zeitrahmen 8

9Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen3 bis 4

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiteng)Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)c)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 9

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6)c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenf)Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentiereng)Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)c)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwendeng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenl)Aufgaben im Team planen und durchführen

13Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13)a)auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleitenb)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14)a)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfenb)Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilenc)Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegend)Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählene)Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegenf)Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 1 bis 3

15Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15)a)Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme erstellenc)Programme eingeben, testen, ändern und optimierend)Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16)a)Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichtenb)Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannenc)Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichernd)Fertigungsparameter einstellen und eingebene)Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiteng)Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)a)Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

Zeitrahmen 10

7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7)k)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Transportgut absetzen, lagern und sichern

17Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17)b)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigend)Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführene)Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen4 bis 6

18Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18)a)Fertigungsprozess überwachen und optimierenb)Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und behebenc)maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellene)Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

Zeitrahmen 11

19Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechenb)Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachtenc)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellend)Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfene)Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentierenh)Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentiereni)technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellenj)Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenk)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassenl)Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1054 – 1056)

Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungena)Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizierenb)technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegenc)Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch technische Bestimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhaltend)Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installationen und Systemerprobungen festlegen8

2Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemena)mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponenten installieren und Softwarekomponenten konfigurierenb)Systeme mittels Software zu einem cyberphysischen System vernetzenc)Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmend)Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen und dokumentierene)Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren

Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessena)Produktionsprozesse analysierenb)Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planenc)Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmend)Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten

2Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagena)geplante Prozessabläufe simulierenb)Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführenc)Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren8

3Erproben von Produktionsprozessena)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erprobenb)Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierend)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sicherne)Prozessvorschriften erstellen

Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen8

2Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten

3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden und Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten

Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1234

1Planen von Änderungen an Anlagena)3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellenb)branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwendenc)Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen planen8

2Herstellen und digitales Nachbereiten von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionena)Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählenb)für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Datensätze konvertierenc)Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsmaschinen übertragend)Prozessparameter anpassen und optimierene)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenf)Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren

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