Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1993-06-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anordnung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.

Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;

2.

Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.

Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose konstruktive Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;

4.

Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz befaßten Stellen und Personen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz).

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder

2.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder

3.

eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Bereich Isolierung

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) umfasst:

1.

den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.

den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.

den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.

Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.

Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.

Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

aus der Volkswirtschaftslehre:

a)

Produktionsformen,

b)

Wirtschaftssysteme,

c)

nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)

nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.

aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)

Betriebsorganisation:

aa) Aufbauorganisation,

bb) Arbeitsplanung,

cc) Arbeitssteuerung,

dd) Arbeitskontrolle,

b)

Organisations- und Informationstechniken,

c)

Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

aus dem Grundgesetz:

a)

Grundrechte,

b)

Gesetzgebung,

c)

Rechtsprechung;

2.

aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)

Arbeitsvertragsrecht,

b)

Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)

Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)

Tarifvertragsrecht,

e)

Sozialversicherungsrecht;

3.

Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)

Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)

Gruppenverhalten;

2.

Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)

Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)

Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)

Führungsgrundsätze;

3.

Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)

Rolle des Industriemeisters,

b)

Kooperation und Kommunikation,

c)

Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.Grundlagen für kostenbewußtes Handeln:2 Stunden,2.Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln:1 Stunde,3.Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb:2 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.

Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.

Technische Kommunikation und Information,

3.

Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe,

4.

Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,

5.

Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie grundlegende mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen anwenden kann. Dies schließt ein, daß sie elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie, die für den Bereich der Isoliertechnik von Bedeutung sind, kennt. Außerdem soll sie deutlich machen, daß sie die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Grundkenntnisse über:

a)

Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand,

b)

physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere der Wärmeübertragung, Schallerzeugung und Schallübertragung, der Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der Wasserdampfdiffusion,

c)

Korrosion, insbesondere ihre Einflüsse auf die Materialien und ihre Verhütung,

d)

Eigenschaften und Verhalten von Materialen im Zusammenhang mit Temperatur, Schall, Feuchtigkeit und Brand; Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Schutzmaßnahmen;

2.

Berechnen von:

a)

Längen, Flächen, Rauminhalten sowie Kräften und Momenten auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

b)

Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß,

c)

Wärmeströmen durch Dämmschichten im Beharrungszustand,

d)

Wärmeströmen für einschlägige Wärmedämmung mit Hilfe von Diagrammen und Zahlentafeln;

3.

Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation und Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Sie soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll sie befähigt sein, technische Probleme zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und Informationen auf geeigneten Informationsträgern weiterzugeben. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, von Plänen betriebstechnischer Anlagen, isometrischer Darstellungen, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen;

2.

Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und grafischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen;

3.

Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen;

4.

Darstellung technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Erstellen von Baustellenfortschrittsberichten, Anfertigen von Werkstattfertigungs- und Montageskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, Erstellen von Aufmaß und Aufmaßzeichnungen nach dem vereinheitlichten isometrischen Aufmaßsystem.

(4) Im Prüfungsfach "Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, unter Anwendung einschlägiger technischer Regelwerke Aufbau und Eigenschaften der Dämm- und Hilfsstoffe zu bestimmen und daraus auf materialgerechte Lagerung, Transport, Bearbeitung und Verwendung zu schließen. Sie soll neben der sachgerechten Auswahl der Materialien weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Anbringung treffen zu können. Bei ihren Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte sowie die Aspekte der Energieeinsparung, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Lagerung und Transport von Dämm- und Hilfsstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, einschließlich qualitativer und quantitativer Wareneingangs- und Warenausgangskontrollen;

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