Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
2920.0Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
a)wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden 2 Jahre
b)wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde 3 Jahre
2920.1Ermittlungsakten/Handakten
a)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde 5 Jahre
b)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde 2 Jahre
c)wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde 3 Jahre
2920.2Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht dauernd
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)