Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
a)soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre
b)sonstige10 Jahre
1153.6Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 5 Jahre
1153.7Handakten über Kartellbußgeldsachen10 Jahre
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen
1154.0Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 10 Jahre
1154.1a)Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden 10 Jahre
b)Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind 5 Jahre
c)Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist 40 Jahre
d)alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten 20 Jahre
1154.2Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten
a)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätteDies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
b)die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben 5 Jahre
c)alle übrigen20 Jahre
d)Sammelakten über Rügebescheide10 Jahre
Kapitel 2
Fachgerichtsbarkeiten
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
Abschnitt 1Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1211.0ARAkten
a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahre
b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1212.0Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren 30 Jahre
1212.1Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren Dauer des zugrunde liegenden streitigen Verfahrens
1212.2Akten über Numerus-Clausus-Verfahren3 Jahresiehe Nr. 1212.6
1212.3Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind 10 Jahresiehe Nr. 1212.6
1212.4Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind 5 Jahresiehe Nr. 1212.6
1212.5Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 5 Jahresiehe Nr. 1212.6
1212.6Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
Abschnitt 2Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1221.0ARAkten
a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahre
b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1222.0BAAkten über Mahnsachen2 Jahresiehe Nr. 1222.3
1222.1Verfahrensakte5 Jahresiehe Nr. 1222.3
1222.2RNSAkten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche 30 Jahre
1222.3Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
1222.4Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre
Abschnitt 3Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1231.0ARAkten
a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahre
b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1232.0Verfahrensakten10 Jahresiehe Nr. 1232.1
1232.1Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
Abschnitt 4Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
1241.0ARAkten
a)über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten 2 Jahre
b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
1242.0Verfahrensaktenzu den Buchstaben a und b: siehe Nr. 1242.1
a)die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind 5 Jahre
b)sonstige10 Jahre
1242.1Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 JahreZu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 1
Bundesarbeitsgericht
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2100.0Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
a)soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten 40 Jahre
b)im Übrigen10 Jahre
c)Votenweitere 50 Jahre
d)Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war dauernd
Kapitel 2
Bundesfinanzhof
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2200.0Streitakten
a)ohne dokumentationswürdigen Inhalt10 Jahrezu Buchstabe a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen.zu Buchstabe b: bei sog. „NV-Entscheidungen“ (ohne Buchstabe a)zu Buchstabe c: bei sog. „V-Entscheidungen“
b)deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann 15 Jahre
c)deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren 30 Jahre
2200.1ER-Sachen10 Jahre
Kapitel 3
Bundesgerichtshof
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2300.0Akten
a)der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate 50 Jahre
b)übrige Akten30 Jahre
Kapitel 4
Bundessozialgericht
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2400.0Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) 30 Jahre
2400.1Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse 30 Jahre
2400.2Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist 30 Jahre
2400.3Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde 10 Jahre
2400.4Voten (soweit bei den Akten verbleibend)10 Jahre
2400.5Sammelakten der Senate10 Jahre
2400.6Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen 10 Jahre
2400.7Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 10 Jahre
Kapitel 5
Bundesverwaltungsgericht
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2500.0Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren 30 Jahre
2500.1erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND)50 Jahre
2500.2Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren 30 Jahre
2500.3Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre
2500.4Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO 30 Jahre
2500.5Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre
2500.6Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz30 Jahre
2500.7Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung30 Jahre
2500.8Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren 50 Jahre
2500.9Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung 50 Jahre
2500.10Nebenverfahren:
a)Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren 10 Jahre
b)Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung 10 Jahre
c)Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 10 Jahre
d)Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat 10 Jahre
e)sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts 10 Jahre
f)Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören 10 Jahre
Kapitel 6
Bundespatentgericht
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2600.0Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof
a)eine Rechtsbeschwerde zugelassen war30 Jahre
b)ohne Zulassung eingelegt worden ist30 Jahre
2600.1Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund
a)eines Vorlagebeschlusses30 Jahre
b)einer Verfassungsbeschwerde30 Jahre
c)aus sonstigen Gründen30 Jahre
2600.2Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren 30 Jahre
2600.3Urteile30 Jahre
2600.4Vergleiche30 Jahre
2600.5Beschlüsse mit Kostenentscheidungen30 Jahre
2600.6Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG 30 Jahre
2600.7Kostenfestsetzungsbeschlüsse30 Jahre
2600.8Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) 30 Jahre
2600.9Beschlüsse über die Aufhebung der VKH30 Jahre
2600.10NiNichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes
a)in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt 20 Jahre
b)alle übrigen Akten10 Jahre
2600.11LiAkten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz 20 Jahre
2600.12LiQAkten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren 20 Jahre
2600.13LiRAkten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz 20 Jahre
2600.14W (pat)Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetzes) 30 Jahre
b)Erteilung eines Patents30 Jahre
c)Aufrechterhaltung eines Patents30 Jahre
d)beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents 30 Jahre
e)Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt 30 Jahre
2600.15W (pat)Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse 30 Jahre
b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche 30 Jahre
2600.16W (pat)Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse 30 Jahre
b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche 30 Jahre
2600.17W (pat)Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters 30 Jahre
b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages 30 Jahre
2600.18W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs 30 Jahre
b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages 30 Jahre
2600.19W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG
a)in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt 30 Jahre
b)alle übrigen Akten20 Jahre
2600.20W (pat)Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a)Eintragung eines Gebrauchsmusters30 Jahre
b)Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise 30 Jahre
2600.21W (pat)Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat 30 Jahre
2600.22W (pat)Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen
a)eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist 10 Jahre
b)eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist 5 Jahre
2600.23W (pat)Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat 30 Jahre
2600.24Ni Li LiR W (pat)Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist 20 Jahre
2600.25ZA (pat)Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens5 Jahre
Kapitel 7
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
2700.0Akten50 Jahre
Kapitel 8
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
Abschnitt 1Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
2810.0StRHandakten über Revisionen in Strafsachen
a)wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat 30 Jahre
b)wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde 30 Jahre
c)in den übrigen Fällen5 Jahre
2810.1StRHandakten über Vorlegungssachen30 Jahre
2810.2GSStHandakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen 30 Jahre
2810.3VGSHandakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten 30 Jahre
2810.4ARHandakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind 5 Jahre
2810.5BAuslHandakten über Auslieferungssachen30 Jahre
2810.6AR (Kart)Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren 30 Jahre
2810.7AnwStAkten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof 30 Jahre
2810.8AnwStHandakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen 30 Jahre
2810.9AnwSt(B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen 30 Jahre
2810.10NotSt(B)Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen 30 Jahre
2810.11NotSt (Brfg)Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen 30 Jahre
2810.12PatAnwSt (R)Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung 30 Jahre
2810.13PatAnwSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung 30 Jahre
2810.14RiStAkten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen 30 Jahre
2810.15RiSt (R)Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz 30 Jahre
2810.16RiSt (B)Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen 30 Jahre
2810.17StbSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 30 Jahre
2810.18StbSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 30 Jahre
2810.19WpSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen 30 Jahre
2810.20WpSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen 30 Jahre
2810.21Handakten
1004/1 Ea)über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG 30 Jahre
95207 E (SH)b)über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH 30 Jahre
Abschnitt 2Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
2820.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind 3 Jahre
2820.1ARPAkten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind 10 Jahre
2820.2BJsAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahrenzu den Buchstaben a und b: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
a)die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind 20 Jahre
b)die aus sonstigen Gründen eingestellt sind 10 Jahre
In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist. Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung.
c)Handakten abgegebener Verfahren5 Jahre
2820.3StEAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren
a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b)in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist 30 Jahresiehe Nr. 2820.4
c)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist 20 Jahresiehe Nr. 2820.4
d)in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist 20 Jahresiehe Nr. 2820.4
e)in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist 20 Jahresiehe Nr. 2820.4
2820.4Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art 50 Jahre
2820.5Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 20 Jahre
Kapitel 9
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Nr.Register- zeichenAngelegenheitAufbewahrungs- und SpeicherungsfristVor der Vernichtung herauszunehmende DokumenteBemerkungen
123456
Abschnitt 1Truppendienstgerichte
2910.0Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung 10 Jahre
2910.1a)Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde 10 Jahre
b)Wehrbeschwerdeakten10 Jahre
c)Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme 10 Jahre
d)Akten zu Anträgen nach § 20 WDO10 Jahre
e)Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten 10 Jahre
f)Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)10 Jahre
g)Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG 10 Jahre
h)Akten über sonstige Verfahren10 Jahre
2910.2Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde 30 Jahre
2910.3alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen50 Jahre
2910.4Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden dauernd
Abschnitt 2Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
2920.0Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
a)wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden 2 Jahre
b)wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde 3 Jahre
2920.1Ermittlungsakten/Handakten
a)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde 5 Jahre
b)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde 2 Jahre
c)wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde 3 Jahre
2920.2Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht dauernd
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