Gesetz betreffend das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
Art 1
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Art 2
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es wird durch die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sowie durch die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) durchgeführt.
Art 3
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Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin seine Anwendung durch Gesetz festgestellt hat.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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