Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich§ 1 Kind, Jugendlicher§ 2 Arbeitgeber§ 3 Arbeitszeit§ 4Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern Verbot der Beschäftigung von Kindern§ 5 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen§ 6 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern§ 7Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher ERSTER TITEL Arbeitszeit und Freizeit Dauer der Arbeitszeit§ 8 Berufsschule§ 9 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen§ 10 Ruhepausen, Aufenthaltsräume§ 11 Schichtzeit§ 12 Tägliche Freizeit§ 13 Nachtruhe§ 14 Fünf-Tage-Woche§ 15 Samstagsruhe§ 16 Sonntagsruhe§ 17 Feiertagsruhe§ 18 Urlaub§ 19 Binnenschiffahrt§ 20 Ausnahmen in besonderen Fällen§ 21 Abweichende Regelungen§ 21a Ermächtigung§ 21b ZWEITER TITEL Beschäftigungsverbote und -beschränkungen Gefährliche Arbeiten§ 22 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten§ 23 Arbeiten unter Tage§ 24 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen§ 25 Ermächtigungen§ 26 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen§ 27 DRITTER TITEL Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Menschengerechte Gestaltung der Arbeit§ 28 Beurteilung der Arbeitsbedingungen§ 28a Unterweisung über Gefahren§ 29 Häusliche Gemeinschaft§ 30 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak§ 31 VIERTER TITEL Gesundheitliche Betreuung Erstuntersuchung§ 32 Erste Nachuntersuchung§ 33 Weitere Nachuntersuchungen§ 34 Außerordentliche Nachuntersuchung§ 35 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers§ 36 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen§ 37 Ergänzungsuntersuchung§ 38 Mitteilung, Bescheinigung§ 39 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk§ 40 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen§ 41 Eingreifen der Aufsichtsbehörde§ 42 Freistellung für Untersuchungen§ 43 Kosten der Untersuchungen§ 44 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte§ 45 Ermächtigungen§ 46Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes ERSTER TITEL Aushänge und Verzeichnisse Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde§ 47 Aushang über Arbeitszeit und Pausen§ 48 Verzeichnisse der Jugendlichen§ 49 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse§ 50 ZWEITER TITEL Aufsicht Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht§ 51 (weggefallen)§ 52 Mitteilung über Verstöße§ 53 Ausnahmebewilligungen§ 54 DRITTER TITEL Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz§ 55 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde§ 56 Aufgaben der Ausschüsse§ 57Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Bußgeld- und Strafvorschriften§ 58 Bußgeldvorschriften§ 59 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten§ 60Sechster Abschnitt Schlußvorschriften Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen§ 61 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung§ 62 Änderung des Berufsbildungsgesetzes§ 63 Änderung der Handwerksordnung§ 64 Änderung des Bundesbeamtengesetzes§ 65 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes§ 66 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes§ 67 Änderung der Gewerbeordnung§ 68 Änderung von Verordnungen§ 69 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit§ 70 Berlin-Klausel§ 71 Inkrafttreten§ 72
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
in der Berufsausbildung,
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich erbracht werden,
aus Gefälligkeit,
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§ 1a Formvorgaben
Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.
§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
Dauer und Lage der Ruhepausen,
die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
im Berufsausbildungsverhältnis,
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
§ 9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte.
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.
§ 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
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