Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,
Zivilprozessverfahren begleiten,
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,
Insolvenzverfahren umsetzen,
Familiensachen bearbeiten,
Nachlasssachen bearbeiten,
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,
Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und
Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Arbeitsprozesse organisieren,
digitale Geschäftsprozesse umsetzen,
Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie
Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.
§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“
(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Sachverhalte rechtlich einzuordnen,
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
Zustellungen zu veranlassen,
Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
gerichtliche Entscheidungen entweder
vorzubereiten,
zu verarbeiten oder
vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Zivilprozessverfahren und
Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Fachliche Sachbearbeitung“,
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Grundbuch,
öffentliche Register,
Insolvenzrecht,
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
Familiensachen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Nachlasssachen oder
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
(5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“mit 15 Prozent,
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren
in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“mit 15 Prozent,
„Fachliche Sachbearbeitung“mit 30 Prozent,
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“mit 30 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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