Jugendgerichtsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1953-08-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Erster Teil  Anwendungsbereich   Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich§ 1  Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts§ 2Zweiter Teil  Jugendliche Erstes Hauptstück  Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften   Verantwortlichkeit§ 3  Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher§ 4  Die Folgen der Jugendstraftat§ 5  Nebenfolgen§ 6  Maßregeln der Besserung und Sicherung§ 7  Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe§ 8Zweiter Abschnitt  Erziehungsmaßregeln   Arten§ 9  Weisungen§ 10  Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung§ 11  Hilfe zur Erziehung§ 12Dritter Abschnitt  Zuchtmittel   Arten und Anwendung§ 13  Verwarnung§ 14  Auflagen§ 15  Jugendarrest§ 16Jugendarrest neben Jugendstrafe§ 16aVierter Abschnitt  Die Jugendstrafe   Form und Voraussetzungen§ 17  Dauer der Jugendstrafe§ 18  (weggefallen)§ 19Fünfter Abschnitt  Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung   (weggefallen)§ 20  Strafaussetzung§ 21  Bewährungszeit§ 22  Weisungen und Auflagen§ 23  Bewährungshilfe§ 24  Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers§ 25  Widerruf der Strafaussetzung§ 26  Erlaß der Jugendstrafe§ 26aSechster Abschnitt  Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe   Voraussetzungen§ 27  Bewährungszeit§ 28  Bewährungshilfe§ 29  Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs§ 30Siebenter Abschnitt  Mehrere Straftaten   Mehrere Straftaten eines Jugendlichen§ 31  Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen§ 32Zweites Hauptstück  Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt  Jugendgerichtsverfassung   Jugendgerichte§ 33   Besetzung des Jugendschöffengerichts§ 33a   Besetzung der Jugendkammer§ 33b  Aufgaben des Jugendrichters§ 34  Jugendschöffen§ 35  Jugendstaatsanwalt§ 36  Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte§ 37Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien§ 37a  Jugendgerichtshilfe§ 38Zweiter Abschnitt  Zuständigkeit   Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters§ 39  Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts§ 40  Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer§ 41  Örtliche Zuständigkeit§ 42Dritter Abschnitt  Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt  Das Vorverfahren   Umfang der Ermittlungen§ 43  Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe§ 44  Absehen von der Verfolgung§ 45  Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen§ 46Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe§ 46aZweiter Unterabschnitt  Das Hauptverfahren   Einstellung des Verfahrens durch den Richter§ 47  Vorrang der Jugendgerichte§ 47a  Nichtöffentlichkeit§ 48  (weggefallen)§ 49  Anwesenheit in der Hauptverhandlung§ 50  Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten§ 51Neubeginn der Hauptverhandlung§ 51a  Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest§ 52  Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe§ 52a  Überweisung an das Familiengericht§ 53  Urteilsgründe§ 54Dritter Unterabschnitt  Rechtsmittelverfahren   Anfechtung von Entscheidungen§ 55  Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe§ 56Vierter Unterabschnitt  Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung   Entscheidung über die Aussetzung§ 57  Weitere Entscheidungen§ 58  Anfechtung§ 59  Bewährungsplan§ 60  Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung§ 61Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung§ 61aWeitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung§ 61bFünfter Unterabschnitt  Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe   Entscheidungen§ 62  Anfechtung§ 63  Bewährungsplan§ 64Sechster Unterabschnitt  Ergänzende Entscheidungen   Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen§ 65  Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung§ 66Siebenter Unterabschnitt  Gemeinsame Verfahrensvorschriften   Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter§ 67Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter§ 67a Notwendige Verteidigung§ 68Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers§ 68aVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers§ 68b  Beistand§ 69  Mitteilungen an amtliche Stellen§ 70Unterrichtung des Jugendlichen§ 70aBelehrungen§ 70bVernehmung des Beschuldigten§ 70c  Vorläufige Anordnungen über die Erziehung§ 71  Untersuchungshaft§ 72  Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen§ 72a  Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand§ 72b  Unterbringung zur Beobachtung§ 73  Kosten und Auslagen§ 74Achter Unterabschnitt  Vereinfachtes Jugendverfahren   (weggefallen)§ 75  Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens§ 76  Ablehnung des Antrags§ 77  Verfahren und Entscheidung§ 78Neunter Unterabschnitt  Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts   Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren§ 79  Privatklage und Nebenklage§ 80  Adhäsionsverfahren§ 81Zehnter Unterabschnitt  Anordnung der Sicherungsverwahrung   Verfahren und Entscheidung§ 81aDrittes Hauptstück  Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt  Vollstreckung Erster Unterabschnitt  Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit   Vollstreckungsleiter§ 82  Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren§ 83  Örtliche Zuständigkeit§ 84  Abgabe und Übergang der Vollstreckung§ 85Zweiter Unterabschnitt  Jugendarrest   Umwandlung des Freizeitarrestes§ 86  Vollstreckung des Jugendarrestes§ 87Dritter Unterabschnitt  Jugendstrafe   Aussetzung des Restes der Jugendstrafe§ 88  Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung§ 89  Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe   Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe§ 89a  Ausnahme vom Jugendstrafvollzug§ 89bVierter Unterabschnitt  Untersuchungshaft   Vollstreckung der Untersuchungshaft§ 89cZweiter Abschnitt  Vollzug   Jugendarrest§ 90  (weggefallen)§ 91  Rechtsbehelfe im Vollzug§ 92  Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen§ 93  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt§ 93aViertes Hauptstück  Beseitigung des Strafmakels   (weggefallen)§§ 94 bis 96  Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch§ 97  Verfahren§ 98  Entscheidung§ 99  Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes§ 100  Widerruf§ 101Fünftes Hauptstück  Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind   Zuständigkeit§ 102  Verbindung mehrerer Strafsachen§ 103  Verfahren gegen Jugendliche§ 104Dritter Teil  Heranwachsende Erster Abschnitt  Anwendung des sachlichen Strafrechts   Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende§ 105  Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung§ 106Zweiter Abschnitt  Gerichtsverfassung und Verfahren   Gerichtsverfassung§ 107  Zuständigkeit§ 108  Verfahren§ 109Dritter Abschnitt  Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels   Vollstreckung und Vollzug§ 110  Beseitigung des Strafmakels§ 111Vierter Abschnitt  Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind   Entsprechende Anwendung§ 112Vierter Teil  Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr   Anwendung des Jugendstrafrechts§ 112a  (weggefallen)§ 112b  Vollstreckung§ 112c  Anhörung des Disziplinarvorgesetzten§ 112d  Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind§ 112eFünfter Teil  Schluß- und Übergangsvorschriften   Bewährungshelfer§ 113  Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe§ 114  (weggefallen)§ 115  Zeitlicher Geltungsbereich§ 116  (weggefallen)§ 117  (weggefallen)§ 118  (weggefallen)§ 119  (weggefallen)§ 120  Übergangsvorschrift§ 121  (weggefallen)§ 122  (weggefallen)§ 123  (weggefallen)§ 124  Inkrafttreten§ 125

Erster Teil Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil Jugendliche

Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

§ 6 Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.

der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens

a)

gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

b)

nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,

2.

die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.

Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.

die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.

die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.

die Erteilung von Weisungen,

2.

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.

Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

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