Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Jubiläumszuwendung bei einer Dienstzeit von 25 Jahren und einer solchen von 40 Jahren an Beamte des Bundesgrenzschutzes mit Ausnahme der Leiter der Mittelbehörden
den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien
dem Direktor der Grenzschutzdirektion
dem Leiter der Grenzschutzschule
für die Beamten in ihrem Dienstbereich.
II.
Die Jubiläumsurkunden werden in folgender Form vollzogen:
Für den Bundesminister des Innern
Der (Behördenleiter)
(Name)
III.
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung in Kraft. ...
Schlußformel
Der Bundesminister des Innern
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