Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
Betrieben
§ 1
Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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