Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
(2) Entstehen nach Erteilung der Bestätigung nach § 16 Nummer 5 Hindernisse für den Transport der bei Aktivierung, Abruf, Funktionstest und Probeabruf entstehenden Energiemengen durch das Verteilernetz, muss der Verteilernetzbetreiber unverzüglich den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage und den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber informieren.
Teil 7 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 42 Festlegungen
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
zur Änderung der Größe der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 5 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes,
zur Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie zum Zeitpunkt, Zeitraum und Häufigkeit der Beschaffung nach § 8 und zur Präzisierung oder ausnahmsweise Änderung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9,
zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17,
zum Zuschlagsverfahren nach § 18,
zur Information der Marktteilnehmer nach § 24 Absatz 3,
zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3,
zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der Kapazitätsreserveanlagen nach den §§ 28 und 29 und
zur Durchführung der Abrechnung nach den §§ 31 und 33, insbesondere zur Konkretisierung der Kostenbestandteile und zum Nachweis entstandener Kosten.
§ 43 Betriebsuntersagung
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.
Teil 8 Schlussbestimmungen
§ 44 Auskunftsanspruch
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.
§ 45 Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.
§ 46 Rechtsschutz
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe mit dem Ziel, die Übertragungsnetzbetreiber zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten, sind statthaft. § 160 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Rechtsbehelfsführer über den zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebenen Umfang der Kapazitätsreserve hinaus einen entsprechenden Zuschlag erteilen, soweit sein Begehren Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig wird.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags bleibt wirksam, auch wenn Dritte im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens nach Absatz 1 die Erteilung eines Zuschlags begehren oder aufgrund eines solchen Verfahrens einen Zuschlag erhalten haben. Dies ist auch dann anzuwenden, wenn durch den Zuschlag der zum jeweiligen Gebotstermin ausgeschriebene Umfang der Kapazitätsreserve erreicht oder überschritten wird.
§ 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)Reduktionsfaktoren
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 264, S. 5)
Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer Höchsterbringungsdauer von mindestens
– 60 Minuten aber weniger als 120 Minuten 0,13,
– 120 Minuten aber weniger als 180 Minuten 0,23,
– 180 Minuten aber weniger als 240 Minuten 0,32,
– 240 Minuten aber weniger als 300 Minuten 0,38,
– 300 Minuten aber weniger als 360 Minuten 0,44,
– 360 Minuten aber weniger als 420 Minuten 0,49,
– 420 Minuten aber weniger als 480 Minuten 0,54,
– 480 Minuten aber weniger als 540 Minuten 0,58,
– 540 Minuten aber weniger als 600 Minuten 0,63,
– 600 Minuten aber weniger als 660 Minuten 0,66,
– 660 Minuten aber weniger als 720 Minuten 0,70,
– 720 Minuten aber weniger als 780 Minuten 0,73,
– 780 Minuten aber weniger als 840 Minuten 0,76,
– 840 Minuten aber weniger als 1 020 Minuten 0,81,
– 1 020 Minuten aber weniger als 1 260 Minuten 0,87,
– 1 260 Minuten aber weniger als 1 620 Minuten 0,92,
– 1 620 Minuten aber weniger als 2 400 Minuten 0,97,
– 2 400 Minuten 1,00.
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