Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Umgang mit Cannabis§ 3Erlaubter Besitz von Cannabis§ 4Umgang mit CannabissamenKapitel 2Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention§ 5Konsumverbot§ 6Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot§ 7Frühintervention§ 8SuchtpräventionKapitel 3Privater Eigenanbau durch Erwachsene§ 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau§ 10Schutzmaßnahmen im privaten RaumKapitel 4Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum EigenkonsumAbschnitt 1Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen§ 11Erlaubnispflicht§ 12Versagung der Erlaubnis§ 13Inhalt der Erlaubnis§ 14Dauer der Erlaubnis§ 15Widerruf und Rücknahme der ErlaubnisAbschnitt 2Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen§ 16Mitgliedschaft§ 17Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung§ 18Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch AnbauvereinigungenAbschnitt 3Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen§ 19Kontrollierte Weitergabe von Cannabis§ 20Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial§ 21Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung§ 22Sicherung und Transport von Cannabis und VermehrungsmaterialAbschnitt 4Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen§ 23Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in AnbauvereinigungenAbschnitt 5Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen§ 24Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge§ 25SelbstkostendeckungAbschnitt 6Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen§ 26Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen§ 27Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung§ 28Befugnisse der Behörden zur Überwachung§ 29Duldungs- und Mitwirkungspflichten§ 30VerordnungsermächtigungKapitel 5Anbau von Nutzhanf§ 31Überwachung des Anbaus von Nutzhanf§ 32Anzeige des Anbaus von NutzhanfKapitel 6Zuständigkeiten§ 33Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der BehördenKapitel 7Straf- und Bußgeldvorschriften, RehabilitierungsmaßnahmenAbschnitt 1Strafvorschriften§ 34Strafvorschriften§ 35Strafmilderung und Absehen von Strafe§ 35aAbsehen von der VerfolgungAbschnitt 2Bußgeldvorschriften§ 36BußgeldvorschriftenAbschnitt 3Einziehung und Führungsaufsicht§ 37Einziehung§ 38FührungsaufsichtAbschnitt 4Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung§ 39Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen AbhängigkeitserkrankungAbschnitt 5Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister§ 40Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister§ 41Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister§ 42Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem BundeszentralregisterKapitel 8Schlussvorschriften§ 43Evaluation des Gesetzes§ 44THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind
Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können;
Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol;
Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;
Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;
Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
CBD,
Vermehrungsmaterial,
Nutzhanf und
Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;
Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
wenn
aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und
bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;
Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;
Anbauvereinigungen:
eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder
eingetragene Genossenschaften,
Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;
Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;
gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;
Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist;
Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person;
Angehörige:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie
Pflegeeltern und Pflegekinder.
§ 2 Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
Cannabis zu besitzen,
Cannabis anzubauen,
Cannabis herzustellen,
mit Cannabis Handel zu treiben,
Cannabis einzuführen oder auszuführen,
Cannabis durchzuführen,
Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
Cannabis zu verabreichen,
Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
sich Cannabis zu verschaffen oder
Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
Extraktion von CBD,
Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
der Besitz von Cannabis nach § 3,
der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29.
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Die Zollbehörden können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
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