Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-05-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund

– des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, und

– des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und ZeitpunktUnterabschnitt 1Prüfung Teil 1§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag§ 10Prüfungsbereich AuftragsplanungUnterabschnitt 2Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik§ 13Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 14Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 18Inhalt des Teiles 2§ 19Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 20Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 21Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 4Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik§ 25Inhalt des Teiles 2§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik§ 27Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 28Prüfungsbereich Caravan- und Reisemobiltechnik§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 31Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen§ 32Inhalt der Zusatzqualifikation§ 33Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 34Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und FahrzeugbaumechanikerinAnlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:

a)

Karosserieinstandhaltungstechnik,

b)

Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder

c)

Caravan- und Reisemobiltechnik sowie

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,

2.

Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.

Messen und Prüfen von Systemen,

4.

Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,

5.

Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.

Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

7.

Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,

8.

Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

9.

Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,

10.

Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie

11.

Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.

Beurteilen von Schadensumfängen,

2.

Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.

Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,

4.

Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie

5.

Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.

Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,

2.

Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,

3.

Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,

4.

Beurteilen von Schadensumfängen und

5.

Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.

Karosseriebau oder

2.

Fahrzeugbau.

Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:

1.

Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,

2.

Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.

Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,

4.

Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie

5.

Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.

digitalisierte Arbeitswelt,

5.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.

betriebliche und technische Kommunikation sowie

7.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Unterabschnitt 1 Prüfung Teil 1

§ 7 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag und

2.

Auftragsplanung.

§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

2.

Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.

Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

4.

manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

5.

sowohl elektrische als auch elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

6.

ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

7.

fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

2.

Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht. Nach der Herstellung des Prüfungsprodukts wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 375 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich Auftragsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Auftragsplanung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,

2.

Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,

3.

die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten,

4.

informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten sowie

5.

Lösungswege unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte darzustellen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach § 9 beziehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Unterabschnitt 2 Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

§ 11 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik

Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Kundenauftrag,

2.

Karosserieinstandhaltungstechnik und

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 13 Prüfungsbereich Kundenauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

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