Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und
– des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 42a Absatz 1 Nummer 1 und mit § 42b der Handwerksordnung, von denen § 42 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§ 2Zulassungsvoraussetzungen§ 3Inhalt der Prüfung§ 4Prüfungsbereich „Technik“§ 5Prüfungsbereich „Organisation“§ 6Form und Ablauf der Prüfung§ 7Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe§ 8Fachgespräch§ 9System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe§ 10Bewertung der Prüfungsleistungen§ 11Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 12Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 13Zeugnisse§ 14Wiederholung der Prüfung§ 15Übergangsvorschriften§ 16Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat und die im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als technischer Spezialist oder als technische Spezialistin für Fahrzeuge und deren Systeme komplexe fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Diagnose, Instandhaltung und Nachrüstung unter Berücksichtigung der Organisation und Abwicklung von Kundenaufträgen eigenständig und verantwortlich umzusetzen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
technische Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechts,
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz sowie
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden und Kundinnen beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln und Leistungen kalkulieren,
Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen erbringen, insbesondere
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
komplexe, systemübergreifende Fehlersuche durchführen sowie
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
die Fahrzeugtechnologien sowie die vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien,
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
das Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge,
Hersteller- und Produktinformationen beachten,
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen und Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben, Rechnungen erstellen und Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin,
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Fahrzeugtechnik mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
§ 3 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 und
Prüfungsbereich „Organisation“ nach § 5.
§ 4 Prüfungsbereich „Technik“
Im Prüfungsbereich „Technik“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Zusammenhänge in Verbindung mit Kundenaufträgen zu analysieren, Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen zu beheben sowie vernetzte Fahrzeugsysteme einzustellen. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie vernetzte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen,
technische Angaben von Kunden und Kundinnen zu Fehlern, Mängeln und Störungen analysieren und bewerten,
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen diagnostizieren und beurteilen,
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Instandsetzungswege definieren, zusätzliche Serviceleistungen anbieten,
Fehler, Mängel und Störungen an Fahrzeugen, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteilen sowie vernetzten Fahrzeugsystemen beheben,
Softwarestände überprüfen und aktualisieren sowie vernetzte Fahrzeugsysteme und deren Bauteile codieren und kalibrieren,
vernetzte Fahrzeugsysteme einstellen,
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und bewerten,
durchgeführte Arbeiten an Fahrzeugen kontrollieren und dokumentieren,
Fahrzeuge für die Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten.
§ 5 Prüfungsbereich „Organisation“
Im Prüfungsbereich „Organisation“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Auftragsanforderungen zu ermitteln, Kunden und Kundinnen zu beraten, mit diesen Leistungen zu vereinbaren, Werkstattaufträge zu erstellen sowie Leistungen zu kalkulieren, abzurechnen und zu optimieren. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:
Kundenwünsche entgegennehmen und zu deren Erfüllung auftragsbezogene Rahmenbedingungen analysieren und bewerten,
aus Kundenwünschen und Diagnoseergebnissen Anforderungen für Kundenaufträge ableiten,
Kunden und Kundinnen die entwickelten Lösungsmöglichkeiten erläutern und diese begründen,
Angebote kalkulieren und Kostenvoranschläge erstellen sowie diese jeweils auf Erweiterungen prüfen,
Kunden und Kundinnen die Angebote und Kostenvoranschläge erläutern sowie Leistungen abstimmen und vereinbaren,
Leistungen planen und durchführen,
Durchführung der Leistungen unter Berücksichtigung von Qualitätskontrollen überwachen und dokumentieren,
Fahrzeuge an Kunden und Kundinnen übergeben,
Leistungen abrechnen und Abweichungen von Kalkulationen feststellen sowie
Verbesserungspotenzial für die zukünftige Abwicklung von Kundenaufträgen identifizieren.
§ 6 Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7,
ein Fachgespräch nach § 8 und
eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9.
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
§ 7 Fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe
(1) Im Rahmen der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anzunehmen, zu planen und durchzuführen.
(2) Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe wird auf der Grundlage der Beschreibung eines Arbeitsauftrages, der einem Kundenauftrag entspricht, aus dem die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche nach § 3 thematisiert werden. Die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:
Planung,
Durchführung sowie
Kontrolle und Dokumentation.
(3) Als fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:
Antriebssystem,
Bremssystem,
Steuerungssystem,
Fahrwerkssystem,
Sicherheitssysteme,
Komfortsysteme,
Assistenzsysteme oder
Zusatzsysteme.
(4) Bei der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
ein Fahrzeug von einem Kunden oder von einer Kundin annehmen, dessen oder deren Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden oder die Kundin beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit dessen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden oder der Kundin erläutern sowie dem Kunden oder der Kundin das Fahrzeug übergeben.
(5) Die Anforderungen an die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
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