Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1968-07-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen

Eingangsformel

Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:

Art 1

Art 2

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen

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