Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
Eingangsformel
Auf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
Art 1
Art 2
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen
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