Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG)Artikel 2Änderung des Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzesArtikel 3Änderung des EinkommensteuergesetzesArtikel 4Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesArtikel 5Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-GebührenverordnungArtikel 6Änderung des Erneuerbare-Energien-GesetzesArtikel 7Änderung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesArtikel 8Änderung der KWK-AusschreibungsverordnungArtikel 9Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchArtikel 10Beihilferechtlicher VorbehaltArtikel 11Inkrafttreten
Art 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
(XXXX) Art 2 bis 9 Änderungsvorschriften
Art 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Art 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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