Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1994-05-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Konstrukteur/zur Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, die folgenden Aufgaben eines Konstrukteurs in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen:

1.

selbständiges Anfertigen von Konstruktionen sowie Mitwirken bei der Lösung von technischen Problemen und der Entwicklung von Konzepten und Entwürfen unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;

2.

Anwenden rechnergestützter Arbeitsmittel der Konstruktionstechnik in den wesentlichen Konstruktionsphasen;

3.

Abstimmen und Bereitstellen von Informations- und Materialflußdaten im Rahmen der Rechnerintegration.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin in den Fachrichtungen Maschinen- und Anlagentechnik, Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, Stahl- und Metallbautechnik, Elektrotechnik oder Holztechnik.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.

eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.

eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Konstruktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder Holzberuf

nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind. Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach technischen Unterlagen gearbeitet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.

einen fachrichtungsübergreifenden Teil und

2.

einen fachrichtungsspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.

Konstruktion,

2.

Rechnergestützte Konstruktion,

3.

Arbeitsorganisation.

(2) Im Prüfungsfach "Konstruktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Abläufe beim Konstruieren versteht und die Kenntnisse besitzt, sie auf neue Aufgabenstellungen anzuwenden. Sie soll nachweisen, daß sie in der Lage ist, die einzelnen Phasen des Konstruktionsprozesses durch die Anwendung geeigneter Hilfsmittel systematisch, nachvollziehbar und dokumentierbar durchzuführen. Sie soll ferner nachweisen, daß sie fertigungsgerecht konstruieren kann und im Rahmen einer Konstruktion die richtige Dimensionierung sowie die Auswahl der Werkstoffe und Bauelemente unter Beachtung der einschlägigen Normen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Konstruktionsmethodik:

a)

Konstruktionsrichtlinien,

b)

Konstruktionsarten,

c)

Konstruktionsprozeß,

d)

technische Dokumentation;

2.

Grundsätze des fertigungsgerechten Konstruierens:

a)

Zusammenhang zwischen Konstruktion und Fertigung,

b)

fertigungsgerechte Konstruktionsunterlagen,

c)

Montagebedingungen,

d)

Kontrolle und Qualitätssicherung,

e)

Anschlüsse,

f)

Ver- und Entsorgung;

3.

Dimensionierung und Werkstoffe:

a)

Berechnungen,

b)

Beanspruchungsarten,

c)

Werk- und Hilfsstoffe,

d)

Umweltverträglichkeit,

e)

rationelle Energie- und Materialverwendung,

f)

Wirtschaftlichkeit;

4.

Bauelemente und Normung:

a)

Bauelemente,

b)

Prüfmethoden für Bauelemente,

c)

Grundlagen und Funktion der Normung,

d)

Normarten.

(3) Im Prüfungsfach "Rechnergestützte Konstruktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die wesentlichen Einsatzbereiche unterschiedlicher Hard- und Software beurteilen kann. Die zu prüfende Person soll vor dem Hintergrund der Rechnerintegration und in Kenntnis der einzelnen Komponenten und Einsatzgebiete nachweisen, daß sie den Einsatz von Informations- und Computer-Techniken in der Praxis beurteilen kann. Sie soll den Stand der CAD-Technik kennen, die Anwendungsmöglichkeiten von CAD-Systemen beurteilen können und die Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden CAD-Hard- und -Software zwei- und dreidimensionale Datenmodelle von Konstruktionen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

Integrierte Datenverarbeitung:

a)

Hardware, Software, Programmierung,

b)

Betriebssysteme,

c)

Ziele und Organisation der integrierten Datenverarbeitung,

d)

Bausteine integrierter Datenverarbeitung und deren Einsatzgebiete,

e)

Datentransfer,

f)

Datenschutz und Datensicherheit,

g)

Fachbegriffe in Deutsch und Englisch;

2.

CAD-Technik:

a)

CAD-Systeme,

b)

zwei- und dreidimensionale Datenstrukturen,

c)

Funktionen von CAD-Systemen,

d)

Berechnungen und deren Interpretation mit geeigneter Anwendersoftware,

e)

technische Dokumentation,

f)

Datenorganisation;

3.

CAD-Arbeitstechnik/-Anwendung:

a)

Anforderungen aus der Prozeßkette an Datenmodell, Datenstruktur und Datenqualität,

b)

Entscheidung der alternativen Möglichkeiten der Auftragsbearbeitung,

c)

Prüfung des Einsatzes von vorhandenen Programmen und Bibliotheken,

d)

Methoden zur Kontrolle von betriebseigenen und externen Daten,

e)

Kriterien zu Auswahl, Einführung, Betrieb und Erweiterung von CAD-Systemen.

(4) Im Prüfungsfach "Arbeitsorganisation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die wesentlichen rechnergestützten Anwendungen in der Produktion kennt und die Kenntnisse besitzt, die Auswirkungen konstruktiver Vorgaben auf die angrenzenden Bereiche, insbesondere die Produktion, zu beurteilen. Sie soll nachweisen, daß sie bei der Arbeitsgestaltung in ihrem Bereich mitwirken kann und die entsprechenden Anforderungen der Ergonomie und des Arbeitsschutzes kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

integrierte Fertigung:

a)

rechnergestützte Anwendungen in der Produktionsplanung,

b)

rechnergestützte Anwendungen im Modell-, Werkzeug- und Betriebsmittelbau,

c)

rechnergestützte Anwendungen in der Produktionssteuerung, Kapazitätsplanung und Logistik,

d)

rechnergestützte Anwendungen in der Qualitätssicherung und Werkinstandhaltung,

e)

rechnergestützte Anwendungen in Montage und Versand,

f)

numerisch gesteuerte Fertigung (CNC),

g)

Automatisierungstechnik;

2.

Ergonomie und Arbeitsschutz:

a)

ergonomische Anforderungen,

b)

Benutzerfreundlichkeit von Datenverarbeitungs-Anwendersystemen,

c)

physische und psychische Belastungen,

d)

Sicherheitsvorschriften;

3.

Arbeitsgestaltung:

a)

Formen der Gestaltung und Organisation der Arbeit,

b)

Planung und Beteiligung bei der Arbeitsgestaltung,

c)

Regeln, Bestimmungen, Vereinbarungen,

d)

betriebliche Kommunikation und Organisation,

e)

Zusammenarbeit im Betrieb,

f)

Weiterbildungsmöglichkeiten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sieben Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen je Prüfungsfach: 1.Konstruktion3 Stunden,2.Rechnergestützte Konstruktion2 Stunden,3.Arbeitsorganisation1 Stunde.

(7) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und für die zu prüfende Person nicht länger als 15 Minuten dauern und insgesamt nicht länger als 30 Minuten.

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil

(1) Die Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil gliedert sich in

1.

eine Konstruktionsaufgabe und

2.

ein Fachgespräch zur Konstruktionsaufgabe und zu den Inhalten der Fachrichtung.

(2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe (§ 3 Abs. 2 Satz 2) soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie ein praxisnahes Problem unter Verwendung der entsprechenden Arbeits- und Hilfsmittel sowie mit Rechnerunterstützung in einem vorgegebenen Zeitrahmen lösen kann. Sie soll zeigen, daß sie die konstruktiven Fertigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Auswahl von Bauelementen und Werkstoffen und der Dimensionierung von Baugruppen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen beherrscht. Die Aufgabe umfaßt

1.

Finden, Aufzeigen und Bewerten von geeigneten Lösungswegen nach den Grundlagen des methodischen Vorgehens,

2.

Entwerfen und Ausarbeiten der gewählten Lösung in Form von Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen, den dazugehörenden Berechnungen und der technischen Dokumentation sowie

3.

Darstellung und Begründung der eingesetzten Arbeits- und Hilfsmittel.

(3) In der Fachrichtung "Maschinen- und Anlagentechnik" im Arbeitsgebiet "Maschinenbau" sind zu leisten: Konstruieren eines typischen Bauteils, einer Baugruppe, einer Maschine oder einer Anlage. Die Konstruktion soll sowohl aus statischen als auch aus beweglichen Teilen bestehen, die in Funktion miteinander verbunden sind. Der Konstruktionsentwurf, einschließlich der Detaillierung, ist mit Unterstützung von marktgängigen rechnergestützten Systemen und unter Anwendung einschlägiger Normen und Werksnormen zu erstellen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.

technische Normen und gesetzliche Vorschriften;

2.

Werk- und Hilfsstoffe;

3.

Konstruktionsmethodik:

a)

Definieren,

b)

Pflichtenheft,

c)

Konzipieren,

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