Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
Art 1
Nr. 1 bis 12
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19
Art 2 Besitzstandsklausel
Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.
Art 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Art 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2)
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