Gesetz über das Kreditwesen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1961-07-10
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Inhaltsübersicht

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften  1.Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen § 1Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 1aGeltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute§ 1bUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen§ 2Ausnahmen§ 2aAusnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören§ 2bRechtsform§ 2cInhaber bedeutender Beteiligungen§ 2dLeitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 2eAusnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften§ 2fZulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 2gEinrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung§ 3Verbotene Geschäfte§ 4Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  2.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 5Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung§ 6Aufgaben§ 6aBesondere Aufgaben§ 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung§ 6cZusätzliche Eigenmittelanforderungen§ 6dEigenmittelempfehlung§ 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission§ 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung§ 7c(weggefallen)§ 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken§ 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen§ 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute§ 8d(weggefallen)§ 8eAufsichtskollegien§ 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen§ 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören§ 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden§ 9Verschwiegenheitspflicht Zweiter AbschnittVorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften  1.Eigenmittel und Liquidität § 10Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung§ 10aErmittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung§ 10bVerhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung§ 10cKapitalerhaltungspuffer§ 10dAntizyklischer Kapitalpuffer§ 10eKapitalpuffer für systemische Risiken§ 10fKapitalpuffer für global systemrelevante Institute§ 10gKapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute§ 10hZusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute§ 10iKombinierte Kapitalpufferanforderung§ 10jAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote§ 11Liquidität; Verordnungsermächtigung§ 12Potentiell systemrelevante Institute§ 12aBegründung von Unternehmensbeziehungen  2.Kreditgeschäft § 13Großkredite; Verordnungsermächtigung§§ 13a und 13b(weggefallen)§ 13cGruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften§ 13d(weggefallen)§ 14Millionenkredite§ 15Organtransaktionen§ 16(aufgehoben)§ 17Haftungsbestimmung§ 18Kreditunterlagen§ 18aVerbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung§ 19Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18§ 20Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14§§ 20a bis 20c(weggefallen)§ 21Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18§ 22Verordnungsermächtigung für Millionenkredite  2a.Refinanzierungsregister § 22aRegisterführendes Unternehmen§ 22bFührung des Refinanzierungsregisters für Dritte§ 22cRefinanzierungsmittler§ 22dRefinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung§ 22eBestellung des Verwalters§ 22fVerhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt§ 22gAufgaben des Verwalters§ 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen§ 22iVergütung des Verwalters§ 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister§ 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung§ 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters§ 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters§ 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr  3.Kundenrechte § 22p(weggefallen)  4.Werbung und Hinweispflichten der Institute § 23Werbung§ 23aSicherungseinrichtung  5.Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften § 24Anzeigen; Verordnungsermächtigung§ 24aErrichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 24bTeilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen§ 24cAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen§ 25Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung§ 25aBesondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung§ 25bAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung§ 25cGeschäftsleiter§ 25dVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan§ 25eAnforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern§ 25fBesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung 5a.Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute§ 25gEinhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr§ 25hInterne Sicherungsmaßnahmen§ 25iAllgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld§ 25jZeitpunkt der Identitätsprüfung§ 25kVerstärkte Sorgfaltspflichten§ 25lGeldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften§ 25mVerbotene Geschäfte§ 25n(weggefallen)5b.Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen§ 26Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten  5c.Offenlegung § 26aOffenlegung durch die Institute5d.Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung§ 26bVermögenstrennung  6.Prüfung und Prüferbestellung § 27(aufgehoben)§ 28Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen§ 29Besondere Pflichten des Prüfers§ 30Bestimmung von Prüfungsinhalten  7.Befreiungen § 31Befreiungen; Verordnungsermächtigung Dritter AbschnittVorschriften über die Beaufsichtigung der Institute  1.Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32Erlaubnis§ 33Versagung der Erlaubnis§ 33aAussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union§ 33bAnhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums§ 34Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall§ 35Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis§ 36Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans§ 36aTätigkeitsverbot für natürliche Personen§ 37Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte§ 38Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung  2.Bezeichnungsschutz § 39Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"§ 40Bezeichnung "Sparkasse"§ 41Ausnahmen§ 42Entscheidung der Bundesanstalt§ 43Registervorschriften  3.Auskünfte und Prüfungen § 44Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen§ 44aGrenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen§ 44bPrüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 44cVerfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen  4.Maßnahmen in besonderen Fällen § 45Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität§ 45aMaßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 45cSonderbeauftragter§ 46Maßnahmen bei Gefahr§ 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings§ 46bInsolvenzantrag§ 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen§ 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen§ 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge§ 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs§ 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs§ 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung§ 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014§ 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554§ 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/24024a.Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems§§ 48a bis 48s(weggefallen)§ 48tMaßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken§ 48uMaßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung  5.Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten § 49Sofortige Vollziehbarkeit§ 50(weggefallen)§ 51Umlage und Kosten Vierter AbschnittBesondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51aAnforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51bAnforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51cSonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Fünfter AbschnittSondervorschriften § 52Sonderaufsicht§ 52aVerjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten§ 53Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland§ 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland§ 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums§ 53cUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung§ 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem DrittstaatSechster AbschnittSondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer  1.Zentrale Gegenparteien§ 53eInhaber bedeutender Beteiligungen§ 53fAufsichtskollegien§ 53gFinanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien§ 53hLiquidität§ 53iGewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012§ 53jAnzeigen; Verordnungsermächtigung§ 53kAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen§ 53lAnordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 53mInhalt des Zulassungsantrags§ 53nMaßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei 2.Zentralverwahrer§ 53oAnträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht§ 53pAnordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014§ 53qEigentumsrechte an ZentralverwahrernAbschnitt 6aDLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 53rZuständigkeit§ 53sAusnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32§ 53tDLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme§ 53uUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 53vBetreiber organisierter MärkteSiebenter AbschnittStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis§ 54aStrafvorschriften§ 55Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung§ 55aUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite§ 55bUnbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite§ 56Bußgeldvorschriften§ 57Bußgeldvorschriften§ 58(weggefallen)§ 59Geldbußen gegen Unternehmen§ 60Zuständige Verwaltungsbehörde§ 60aBeteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen§ 60bBekanntmachung von Maßnahmen§ 60cBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554§ 60dBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Achter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften § 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute§ 62Überleitungsbestimmungen§ 63(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)§ 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost§ 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz§ 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d§ 64cÜbergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz§ 64d(weggefallen)§ 64eÜbergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen§ 64fÜbergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz§ 64gÜbergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64hÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie§ 64iÜbergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64jÜbergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009§ 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie§ 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung§ 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz§ 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts§ 64oÜbergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz§ 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz§ 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz§ 64rÜbergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz§ 64s(weggefallen)§ 64t(weggefallen)§ 64u(weggefallen)§ 64vÜbergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64w(weggefallen)§ 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64y(weggefallen)§ 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren§ 65aÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen

§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.

die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),

1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),

2.

die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);

3.

der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),

4.

die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

5.

die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),

6.

die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,

7.

die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,

8.

die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),

9.

die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),

10.

die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

11.

(weggefallen)

12.

die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.

die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

1d. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

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