Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2012-08-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,

2.

die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung,

3.

den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid und

4.

sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist ausgeschlossen.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.

(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.

(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich

1.

ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und

2.

der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

dauerhafte Speicherung Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern;

2.

erhebliche Unregelmäßigkeit jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen oder beim Transport von Kohlendioxid, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist;

3.

Forschungsspeicher Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden;

4.

Gesteinsschichten abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind;

5.

hydraulische Einheit räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist;

6.

Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;

6a. Kohlendioxidleitungsnetz ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;

7.

Kohlendioxidspeicher zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erforderlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der Injektionsanlage;

8.

Kohlendioxidstrom die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe;

9.

Langzeitsicherheit ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und dauerhaft in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden;

10.

Leckage der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex oder während des Transports von Kohlendioxid;

11.

Migration Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes;

12.

Speicherkomplex Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Gesteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allgemeine Integrität und die Sicherheit des Kohlendioxidspeichers beeinflussen;

13.

Stilllegung das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers;

14.

Umwelt Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen Umweltgütern und Menschen;

15.

Untersuchung Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaften Speicherung geeigneten Gesteinsschichten gerichtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speicherung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;

16.

Untersuchungsfeld Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern;

17.

wesentliche Änderung eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.

Kapitel 2 Transport

§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar.

(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.

(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.

(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen

(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.

die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,

2.

die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe,

3.

die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung,

4.

die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens,

5.

§ 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,

6.

§ 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers,

7.

§ 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,

8.

§ 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren,

9.

§ 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten,

10.

die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.

(2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Kohlendioxidleitungen.

(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.

§ 4b Enteignung

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