Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Ausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5AusbildungsplanAbschnitt 2AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Aufteilung der Abschlussprüfung, Teil 1 der Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1Unterabschnitt 2Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Herstellen von Formteilen“§ 12Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“§ 13Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge§ 17Inhalt des Teiles 2§ 18Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Halbzeugen“§ 20Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“§ 21Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“§ 22Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 4Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile§ 25Inhalt des Teiles 2§ 26Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 27Prüfungsbereich „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“§ 28Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“§ 29Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“§ 30Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 31Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 32Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 5Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung§ 33Inhalt des Teiles 2§ 34Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 35Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“§ 36Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“§ 37Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“§ 38Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 39Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 40Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 6Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile§ 41Inhalt des Teiles 2§ 42Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 43Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“§ 44Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen“§ 45Prüfungsbereich „Fertigungstechnik und technische Kommunikation“§ 46Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 47Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 48Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 7Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie§ 49Inhalt des Teiles 2§ 50Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 51Prüfungsbereich „Herstellen von Faserverbundbauteilen“§ 52Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“§ 53Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“§ 54Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 55Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 56Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster§ 57Inhalt des Teiles 2§ 58Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 59Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“§ 60Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“§ 61Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“§ 62Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 63Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 64Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3ZusatzqualifikationenUnterabschnitt 1Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“§ 65Inhalt der Zusatzqualifikation§ 66Prüfung der Zusatzqualifikation§ 67Durchführung und Bestehen der Prüfung der ZusatzqualifikationUnterabschnitt 2Zusatzqualifikation „Prozessintegration“§ 68Inhalt der Zusatzqualifikation§ 69Prüfung der Zusatzqualifikation§ 70Durchführung und Bestehen der Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 71Zusatzqualifikation für bestehende BerufsausbildungsverhältnisseAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und KautschuktechnologinAnlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“Anlage 3Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kunststoff- und Kautschuktechnologen und der Kunststoff- und Kautschuktechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Ausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Formteile,
Halbzeuge,
Mehrschichtkautschukteile,
Compound- und Masterbatchherstellung,
Bauteile,
Faserverbundtechnologie oder
Kunststofffenster sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Messen, Steuern, Regeln,
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,
Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,
Fertigungsplanung und -steuerung sowie
Vertiefungsphase.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile sind:
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen und
Be- und Nachbearbeiten von Formteilen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge sind:
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen und
Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile sind:
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Aufbereiten von polymeren Werkstoffen und Festigkeitsträgern zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,
Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen und
Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung sind:
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,
Aufbereiten polymerer Werkstoffe,
Anwenden von Prüfverfahren und
Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile sind:
Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,
Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen sowie
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen.
(8) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie sind:
Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,
Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,
Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,
Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen sowie
Anwenden von Prüfverfahren.
(9) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster sind:
Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,
Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,
Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen sowie
Anwenden von Prüfverfahren.
(10) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
betriebliche und technische Kommunikation sowie
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Aufteilung der Abschlussprüfung, Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Werkstoffe, insbesondere Polymere aus fossilen und nachwachsenden Rohstoffen zu unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuzuordnen und nach Verwendungszweck und nach den Anforderungen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft auszuwählen und einzusetzen,
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen sowie Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufzubauen und auf Funktion zu prüfen,
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln festzustellen sowie Ergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie
Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, zu erstellen.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt zu erstellen. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsprodukt beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
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