Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
Afterschließbandagen
Mundsperrer
Penisklemmen
Rektophore
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Alkoholtupfer
Armtragetücher, Armtragegurte
Augenbadewannen
Augenklappen
Augentropfpipetten
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
Brillenetuis
Brusthütchen mit Sauger
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Fingerlinge
Fingerschienen
Glasstäbchen
Gummihandschuhe
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Ohrenklappen
Salbenpinsel
Urinflaschen
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
§ 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen: Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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