Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-09-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik

1.

mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,

2.

mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,

3.

vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,

4.

automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,

5.

smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie

6.

autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.

§ 3 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)

der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)

technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen entwickeln und anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.

Leistungen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen bei Kundinnen und Kunden oder in der Werkstatt erbringen, insbesondere

a)

Instandhaltung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,

b)

technische Beurteilung sowie Problem- und Fehlerdiagnose von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,

c)

Instandsetzung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,

d)

Herstellung von Bauteilen und Baugruppen sowie Systemen,

e)

Installation von Bauteilen, von Baugruppen und von Systemen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen,

f)

Installation von Maschinen,

g)

Inbetriebnahme von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen,

h)

Dokumentation durchgeführter Leistungen nach den Buchstaben a bis g sowie

i)

fachliche Unterstützung von Werkstattpersonal, insbesondere bei komplexen Diagnosen,

6.

technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

die Maschinentechnologien und deren mechatronische Informations- und Kommunikationssysteme sowie vernetzte Informations- und Kommunikationssysteme,

b)

die Diagnosetechnik, die Messtechnik, die Prüftechnik sowie die Instandhaltungstechnik,

c)

die Regelungen für

aa) amtliche Prüfungen,

bb) Emissionsprüfungen und

cc) sonstige Sicherheitsprüfungen,

d)

die Vorschriften für Haftung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,

e)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

f)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

g)

das benötigte Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen sowie Werkzeuge,

h)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.

maschinenbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle identifizieren, auswerten und anwenden,

8.

Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Protokolle, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie unter Beachtung von Herstellerinformationen und Produktinformationen, anfertigen, bewerten und korrigieren,

9.

Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

10.

Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.

fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie

12.

erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.

§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie

2.

eine Situationsaufgabe nach § 7.

§ 5 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind Diagnosen und Instandsetzungen oder Erweiterungen an vernetzten mechatronischen Geräten, vernetzten mechatronischen Maschinen oder vernetzten mechatronischen Anlagen der in § 2 genannten Bereiche zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Diese Tätigkeiten sind an regelungstechnischen Systemen, bestehend aus Sensorik, Signalübertragung, Signalverarbeitung und Aktorik, vorzunehmen. Dabei sind für die Bearbeitung des Kundenauftrags zwei der nachfolgenden Systeme zugrunde zu legen, wobei ein System nach den Nummern 1 bis 4 und ein System nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 oder nach Nummer 7 auszuwählen ist:

1.

elektrohydraulisches System,

2.

elektropneumatisches System,

3.

mechanisches System,

4.

mechatronisches System,

5.

Antriebssystem,

6.

Systeme für die interne und maschinenübergreifende Vernetzung von Maschinen,

7.

automatisiertes System oder autonomes System.

Als Planungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.

das Anliegen einer Kundin oder eines Kunden aufnehmen und analysieren, das Gerät, die Maschine oder die Anlage annehmen, eine Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen durchführen, die Kundin oder den Kunden beraten sowie eine Kostenkalkulation erstellen und erläutern sowie

2.

Außeneinsätze sowie Werkstattdurchläufe planen und koordinieren, Auftragsabwicklung und effiziente Lösungswege unter Berücksichtigung der Kundenanforderungen festlegen.

Als Durchführungsarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.

Fehler und Schäden an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage diagnostizieren und beurteilen sowie Störungsursachen identifizieren und technisch begründen oder Detailplanung für Erweiterungen nach Absatz 2 Satz 1 durchführen sowie den Kundenauftrag auf notwendige Anpassungen prüfen und erläutern,

2.

Instandsetzungsarbeiten oder Erweiterungen an Geräten, Maschinen oder Anlagen durchführen sowie

3.

Systeme einstellen, parametrieren und aktualisieren und Geräte, Maschinen oder Anlagen wieder in Betrieb nehmen sowie Leistungen dokumentieren.

Als Kontrollarbeiten sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

1.

Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern,

2.

eine Qualitätskontrolle durchführen und kriterienorientiert bewerten,

3.

eine Nachkalkulation durchführen und erläutern sowie

4.

die Geräte, Maschinen oder Anlagen übergeben.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 16 Stunden zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Bewertung der vorgefundenen Ausgangsbedingungen und der Darstellung des Lösungsweges sowie der Kalkulation, mit 35 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und

3.

die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Prüfprotokoll, mit 15 Prozent.

§ 6 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, zeitliche Gesichtspunkte und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 7 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Situationsaufgabe darf keinen Bezug zu den im Meisterprüfungsprojekt gewählten Systemen haben. Es werden vom Meisterprüfungsausschuss aus den folgenden Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3 zwei Arbeiten ausgewählt:

1.

Fehler und Störungen an einem vernetzten mechatronischen System von Geräten, Maschinen oder Anlagen diagnostizieren, Reparaturen effizient umsetzen sowie Funktionen und Störungsmöglichkeiten von Funktionsgruppen anhand der Herstellerdokumentationen erläutern,

2.

Planen, Durchführen, Inbetriebnehmen sowie Dokumentieren

a)

mechatronischer Installationen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen sowie

b)

mechatronischer Erweiterungen von Bauteilen, von Baugruppen und Systemen an Geräten, an Maschinen oder an Anlagen oder

3.

eine vernetzte mechatronische Baugruppe an einem Gerät, einer Maschine oder einer Anlage und deren System einstellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.

§ 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

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