Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Saarland
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Grundsatz § 1
Ausgleichsleistungen § 2
Beiträge der öffentlichen Haushalte an den Bund § 3
Begriffsbestimmungen § 4
Währungsstichtag § 5
ZWEITER ABSCHNITT
Schadensfeststellung
Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen § 6
Feststellung von Hausratverlusten § 7
Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland § 8
Schadensberechnung bei Sparerschäden § 9
Frühere Feststellungen § 10
DRITTER ABSCHNITT
Ausgleichsleistungen
Erster Titel
Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung § 11
Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung § 12
Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung § 13
Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente § 14
Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung § 15
Erstattung saarländischer Unterhaltshilfe § 16
Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen § 17
Hausratentschädigung § 18
Ausgleichsämter § 19
Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln § 20
Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften § 21
Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften § 22
Ausschließung von Ausgleichsleistungen § 23
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark § 24
Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz § 25
Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes § 26
Zweiter Titel
Übergangsvorschriften
Überleitung der saarländischen Unterhaltshilfe § 27
Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente § 28
Überleitung der Behördenorganisation im Saarland § 29
Überleitung anhängiger Verfahren § 30
Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds § 31
Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds § 32
Verwaltungskosten § 33
VIERTER ABSCHNITT
Sonstige und Schlußvorschriften
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 34
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
§ 35
Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958
§ 36
Erlaß von Rechtsverordnungen § 37
Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
§ 38
Anwendung in Berlin § 39
Inkrafttreten § 40
Erster Abschnitt Grundsätze und
Begriffsbestimmungen
§ 1 Grundsatz
(1) Die Vorschriften
des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446),
des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534),
des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546)
jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maßgabe des § 26.
(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind, umfaßt diese Bezugnahme auch das Saarland.
(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339); § 106 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den dort bezeichneten Fällen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes auch das Saarland umfassen, bleibt unberührt.
§ 2 Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252 LAG),
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 LAG),
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c LAG),
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297 LAG) nach Maßgabe des § 18,
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 LAG),
Härteleistungen (§§ 301, 301a LAG),
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302 LAG),
(weggefallen)
Entschädigung nach dem Altsparergesetz nach Maßgabe des § 26.
§ 3 Beiträge der öffentlichen Haushalte an den Bund
(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland.
(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
an das Saarland einen Betrag von neunzig Millionen Deutsche Mark in drei Raten am 25. August und 25. November 1971 sowie am 25. Mai 1972,
an den Bund einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark.
(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 885) und das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666) als saarländisches Unterhaltshilfe-Gesetz,
der französische Franken als Franken.
(2) Umstellungsvorschriften im Sinne des § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die Vorschriften über die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark.
(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf das jeweils anzuwendende Wohnungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbaugesetz Bezug genommen ist, gilt für die Anwendung im Saarland an deren Stelle das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) in der Fassung des § 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785).
§ 5 Währungsstichtag
Soweit in Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes auf den Währungsstichtag oder den 21. Juni 1948 Bezug genommen ist, tritt für im Saarland belegenes Vermögen und für im Saarland entstandene Kriegssachschäden an deren Stelle der 20. November 1947.
Zweiter Abschnitt Schadensfeststellung
§ 6 Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.
§ 7 Feststellung von Hausratverlusten
Kriegssachschäden an Hausrat, die bis zum 31. Juli 1945 im Saarland entstanden sind, sowie Vertreibungsschäden an Hausrat, wenn der Geschädigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes nur festgestellt
bei Kriegssachschäden an Hausrat, der unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes aus dem übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,
bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach mindestens einjährigem Aufenthalt in diesem Gebiet vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat,
bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden nicht berechtigt waren.
§ 8 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland
(1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswertes der Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November 1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abweichenden Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist der Endvergleichswert aus dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu ermitteln:
Betriebsgrundstücke sind mit dem nach Absatz 1 für den 20. November 1947 sich ergebenden Wert anzusetzen, Gewerbeberechtigungen mit dem Wert, der sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 für den 20. November 1947 ergibt.
Die Wertansätze für die übrigen Wirtschaftsgüter sind umzurechnen
für Bargeld, für Forderungen und Verbindlichkeiten sowie für Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, im Verhältnis von 60 Franken zu einer Reichsmark,
für Gegenstände des Vorratsvermögens im Verhältnis von 40 Franken zu einer Reichsmark,
für Gegenstände des Anlagevermögens im Verhältnis von 80 Franken zu einer Reichsmark.
§ 13 Abs. 6 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Der Endvergleichswert ist jedoch auf Antrag um den Betrag zu kürzen, um den die veranlagte Währungsbereicherungsteuer den dafür bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buchstabe a umzurechnen.
§ 9 Schadensberechnung bei Sparerschäden
(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder
von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
§ 10 Frühere Feststellungen
§ 42 des Feststellungsgesetzes findet auch auf die Feststellungen Anwendung, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen worden sind.
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
Erster Titel Ergänzende Vorschriften zu den
einzelnen Ausgleichsleistungen
§ 11 Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.
§ 12 Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung
(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste.
(2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusammentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente oder Darlehen im Sinne des § 13 oder Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie in Erbfällen wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt folgendes:
Sind Vorauszahlungen vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt worden, sind sie bei der Überleitung nach § 27 nach den Vorschriften über die Mindesterfüllungsbeträge (§ 278a Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) zu behandeln; für die Gewährung einer höheren Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und von Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe sind § 278a Abs. 5 und § 283a Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ist Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht gewährt worden, gelten Vorauszahlungen bei späterer Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz als teilweise Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung.
Sind Vorauszahlungen nach einem Darlehen im Sinne des § 13 oder einem Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden, ist die Anrechnung des Darlehens so zu regeln, daß die volle Anrechnung der Vorauszahlungen gewährleistet ist.
In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und bestimmt werden, daß Vorauszahlungen auch auf mehrere Hauptentschädigungsansprüche eines Berechtigten aus eigenen Schäden oder Schäden von Erblassern anzurechnen sind.
§ 13 Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung
Nach Maßgabe des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes werden auf den Anspruch auf Hauptentschädigung auch Darlehen angerechnet, die nach den folgenden saarländischen Verwaltungsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen gewährt worden sind:
Erlaß über die Verwendung der im außerordentlichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1949 ausgebrachten Haushaltsmittel zur Gewährung von Darlehen für die Instandsetzung und den Wiederaufbau von privaten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen vom 9. Februar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338) mit den Änderungen vom 28. Mai 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059) und vom 30. April 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503),
Erlaß über die Gewährung von Darlehen für den Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohngebäuden durch Aufbaugemeinschaften vom 5. Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 545) mit den Änderungen vom 24. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1544),
Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Mitteln an Saarländische Binnenschiffer vom 14. August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1214).
§ 14 Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente
Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug genommen ist, umfaßt diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und e des Lastenausgleichsgesetzes auf Renten nach saarländischem Recht ist von den Sätzen der Grundrente oder Elternrente auszugehen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben würden.
§ 15 Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung
Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.
§ 16 Erstattung saarländischer Unterhaltshilfe
§ 290 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz anzuwenden.
§ 17 Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen
§ 291 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für Darlehen im Sinne des § 13.
§ 18 Hausratentschädigung
(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.
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