Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Bedarfsgegenständegesetzes
Art 8 Gesetz über die weitere Anwendbarkeit des § 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf seiner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwenden.
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