Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1942-09-01
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Nr. 2, 4, 5 und des § 20 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:

§ 1

-

§ 1a

(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302); 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304); Thiamin-chlorid-hydrochlorid; Thiamin-nitrat; Riboflavin-5-phosphat-Natrium; Pyridoxin-hydrochlorid; Natrium- und Calcium-D-pantothenat; alpha- und beta-Tocopherylacetat; alpha- und beta-Tocopherylsuccinat; Nicotinsäure; Nicotinsäureamid.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.

§ 1b

(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:

1.

Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);

a)

Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm, b) (weggefallen)

c)

Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,

2.

Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für berechnet als Calciferol.

a)

Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm, b) (weggefallen)

c)

Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

§ 2

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.

§ 2a

(1) (weggefallen)

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) (weggefallen)

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2026 außer Kraft.

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.