Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-07-06
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 36
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3. Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22 Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben: PersonengruppeBasisfortbildung (Unterrichtseinheiten)Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten)Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) – sofern zutreffend11.2.3.152211.2.3.2211.2.3.3211.2.3.4211.2.3.5211.2.3.6111.2.3.7111.2.3.8111.2.3.9111.2.3.10111.2.3.11111.2.4211.2.5211.2.6111.2.7112.92 Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen. Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.

4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28 Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind: Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.

– sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,

– sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,

– sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,

– sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und

– sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.

Anlage 4 (zu den §§ 25 und 27)Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 31 - 34)

1. Schulungsinhalte der Erstschulungen

1.1 SprengstoffspürhundeThemaLehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998UE121 + 2Allgemeine Schulung–Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)–Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen)–diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben, wackelig)–Geräusche–Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhubwagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge)–Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt)–Gerüche–Stadtleben (z. B. Fußgängerzone)181818–zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard (z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge)–Handgepäck, Servierwagen (Standard 1)–Fracht, Post (Standard 2)224GehorsamKommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend): –„Aus!“ (Gegenstand aus dem Fang abgeben.)–„Sitz!“ und/oder „Platz!“ (Bestimmte Position einnehmen.)–„Hier!“ (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.)–„Nein!“ (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.)–„Such!“ (Einsetzen in die Absuche.)101010Spezielle Schulung–Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter) Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005, Konzentrationen, Oberflächen, Temperaturen, maskiert und unmaskiert, Verleitungen, verschiedenen Höhen und Tiefen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad.666666Für Gewichte und Sprengstofftypen gelten Nummer 12.9 Nummer 1 Buchstabe b sowie Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005 –verschiedene Anzeigemöglichkeiten (Sitz, Platz, Steh, Einfrieren oder Fixieren)–Festigen des Erlernten–Schulung in Bereichen, die dem zukünftigen jeweiligem Arbeitsumfeld Rechnung trägt sowie unabhängig vom Einsatzbereich.242448

1.2 HundeführerThemaLehrinhalte für die Sprengstoffspürhundeführer der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998UE121 + 2Hund allgemein „Kynologie“ (Ethologie, Anatomie, Haltung, Ausbildung)–vom Wolf zum Haushund–vom Welpen zum Senior–vom Haltungshund zum Arbeits-/Diensthund bis zum Hund im Ruhestand–Hunderassen (Unterschiede)–Anatomie/Physiologie/Riechorgan–Ernährung/Fütterung/Ausscheidungsverhalten–Allergien, Hundekrankheiten–Besuch beim Tierarzt–erforderliche Impfungen, Impfpass, Heimtierausweis–Haltung im Haus/Zwinger/am Arbeitsplatz/beim Transport–Ausdrucksverhalten, Mimik, Gestik, Beschwichtigungssignale–Reize und „Triebe“ (Motivationen), Impulse, Meideverhalten–Dominanzverhalten/„Rangordnung“–klassische/operante (instrumentelle) Konditionierungsarten–Spielen–Hilfsmittel (z. B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli, Target-Stick)–Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)–Lernverhalten/Erziehung–Freies Formen–positive und negative Verstärker–Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoffspürhunde, Gehorsam)171717Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“ –Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt555Spürhund speziell–Odorologie–Verleitungen–Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren–Kondition, Erschöpfungsanzeichen–Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Berührung, Futter, Spiel)–Erkennen des Hundeverhaltens–Bestätigungsarten–Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort gültigen Alarmplan666RechtsgrundlagenNicht abschließende Aufzählung: –Grundgesetz–Tierschutzgesetz–Tierschutz-Hundeverordnung–Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von Hunden)–Straßenverkehrs-Ordnung(§§ 23, 28 Absatz 1)–Luftsicherheitsgesetz–Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998–Durchführungsbeschluss C(2015)8005–Versicherungs- und Haftungsrecht444–Im Übrigen auch: LBA-Handlungsvorgabe „Vorbereitung der durch Sprengstoffspürhunde-Teams abzusuchenden Fracht sowie Anforderungen an die Durchführung der Absuche“ (Standard 2)11Sprengstoff–Rechtsvorschriften (z. B. SprengG, SprengV, SprengLR, GGBefG, ADR)–Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör–USBV, KSBV–Umgang mit Sprengstoffen–(Ab-)Dampfdruck333Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG –Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998111Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion–andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS, EDS, VCK, SED–Luft(fracht)sicherheitsprogramme222–interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der Beteiligten der sicheren Lieferkette, Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.112Verstecke/Anlegen von Suchen in Bereichen des jeweiligen StandardsJeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst: –Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,–Versteckmöglichkeiten,–Maskierungen,–verborgene oder maskierte Stoffe,–Praxis in der vorgesehenen Arbeitsumgebung,–Vermeidung von Kontaminierung,–Schulungshilfen,–Dokumentation.6610

1.3 Sprengstoffspürhunde-TeamThemaLehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde-Teams der Nummern 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998UE121 + 2Teamgewöhnung–Kennenlernen–Beobachten–Vertrauen aufbauen–jeweilige Verhaltensweisen kennenlernen–Führigkeit–Teamarbeit404040Der eigene Hund–Such- und Anzeigeverhalten beim eigenen Hund überwachen und bewerten–auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren–Erschöpfungs-/Stressanzeichen beim eigenen Hund erkennen sowie adäquate Reaktion darauf–Kontrollmethodik zur angemessenen Sicherstellung, dass Sprengstoffe entsprechend den Vorgaben nach Nummer 12.9 Nummer 4. i. V. m. Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 vom Sprengstoffspürhund erkannt werden–Motivations/-Bestätigungsarten am eigenen Hund auswählen und anwenden (zum Beispiel Stimme, Berührung, Futter, Spiel)100100100Einsatz mit dem SprengstoffspürhundJeweils an den Standard und den spezifischen Kontrollbereich angepasst: –Eigensicherung,–Gefahrenanalyse,–Einsatzvorbereitung,–Einsatzmethodik,–Grob- und Feinsuche (geführt/ungeführt), Stöbern,–Stressfaktoren und -signale beim Hund,–Absuchstruktur/Kontrollmethodik zum Erkennen, welche Gegenstände oder Bereiche noch zu kontrollieren sind bzw. welche Bereiche bereits kontrolliert wurden (Nummer 12.9.8 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,–Einsatzdokumentation,–Anlage 12-H nach Nummer 12.9.8 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,–Lagebeurteilung (zum Beispiel Umgebung, Einsatz, Hund, Taktik, Erfolgsmessung, Reaktion),–Detektionsfähigkeit nach Nummer 12.9.6 des Durchführungsbeschlusses C(2015)8005,–Abzug des Sprengstoffspürhundes aus der Kontrolle,–Einleitung von Maßnahmen nach dem jeweils gültigen Alarmplan.545478

2. Schulungsinhalte der Wiederholungsschulungen Die oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.

Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18)Prüfungsordnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37)

Prüfungsordnung

1. Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2

1.1 Theoretische Prüfung Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet. Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden. Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden. Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.

1.1.1 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.

1.1.2 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.

1.1.3 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.

1.1.4 Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.

1.1.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.

1.2 Praktische Prüfung Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.

1.2.1

– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

– Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und

– Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).

1.2.2

– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

– Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).

1.2.3

– Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),

– Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).

1.2.4

– Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.

1.2.5 Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern“ nur einmal absolvieren.

1.2.6 Einzelheiten zur Auswertung praktischer Prüfungsteile Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.

2. Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14 Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.

3. Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3 Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren. Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.

4. Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz Name der zuständigen Luftsicherheitsbehörde Zertifikat nach Nummer 11.3.1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) oder Buchstabe c) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Herr/Frau                      , geboren am             , hat am            (konkreten Tag der Zertifizierung oder Rezertifizierung einsetzen) nachgewiesen, dass er oder sie (weiterhin) über die notwendige Qualifikation verfügt, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben als Luftsicherheitskontrollpersonal nach der jeweils zutreffenden Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in angemessener Weise durchzuführen. In den Fällen, in denen Personen Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen, ist das Zertifikat drei Jahre gültig. In allen anderen Fällen ist das Zertifikat fünf Jahre gültig.Ort, DatumUnterschrift LuftsicherheitsbehördeDienstsiegel

Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32)Fortbildung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 38 - 44)

1. Allgemeines

1.1 Fortbildungsintervalle Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises. Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt.

1.2 Umfang der Fortbildung

1.2.1 Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen:Personengruppezeitlicher Umfang„mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“„ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“11.2.3.148 UE21 UE11.2.3.238 UE22 UE11.2.3.327 UE11 UE11.2.3.49 UE11.2.3.55 UE11.2.47 UE

1.2.2 Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf Jahren Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten. Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen.

1.3 Reduzierte Fortbildungen Wurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden.

1.4 Anerkennung von Fortbildungsinhalten Für Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen. Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können.

1.5 Fortbildungsnachweis Sofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden.

2. Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal

2.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.1.1 Grundlagen der Luftsicherheit Zu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen:

– aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur,

– Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen,

– aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander,

– nationale Gesetzgebung,

– Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und

– örtliche Dienstanweisungen.

2.1.2

– ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen.

2.1.3

– Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz.

2.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.2.1 Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden. Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung. Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln.

– Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen;

– Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren;

2.2.2 Situationstraining Hier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben.

2.2.3 Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent). Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden. Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum.

– Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren. Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben.

– Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten.

2.3 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit4 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung4 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle10 UE2.2.2Situationstraining2 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests27 UEGesamt48 UE Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden.

2.4 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit5 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung5 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle10 UE2.2.2Situationstraining1 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests16 UEGesamt38 UE

2.5 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit2 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung2 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle5 UE2.2.2Situationstraining1 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests16 UEGesamt27 UE

2.6 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit4 UE2.1.2örtliche verwendete Ausrüstung2.1.3Soziale KompetenzPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle5 UE2.2.2SituationstrainingGesamt9 UE

2.7 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie5 UEPraktische Übungen

2.8 Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und Tests Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3.

3. Fortbildung von Aufsichtspersonal Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können. Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen. Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden. Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können. Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr.

3.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

– Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen;

– Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

– Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

– Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

– örtliche Dienstanweisung;

– örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen;

– Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

3.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

– Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

– bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können;

– bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.;

– Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

4. Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können. Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen. Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden. Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten.

4.1 Theoretischer Teil der Fortbildung Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

– Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen;

– Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

– Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

– Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

– örtliche Dienstanweisung;

– örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen;

– Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

4.2 Praktischer Teil der Fortbildung Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

– Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren);

– Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen;

– ggf. Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

– Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

5. Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams Die Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben.

6. Muster – Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4

6.1 Muster Einzelnachweis Luftsicherheitsbehörde/DienststelleWappen

Schulungsunternehmen/AusbilderFirmenlogo Fortbildungsnachweis nach Nummer 11.4 oder 11.5.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am hat im Zeitraum vom            bis           oder hat am an einer Fortbildung nach Nummer 11.4.1/11.4.3/11.5.2 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen. Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer                (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Durchführungsort: Thema/Inhalt: Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.

6.2 Muster Sammelnachweis Luftsicherheitsbehörde/DienststelleWappen

Schulungsunternehmen/AusbilderFirmenlogo Fortbildungsnachweis nach Nummer 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Nachfolgend genannten Personen haben im Zeitraum vom          bis         oder haben am                an einer Fortbildung gemäß Nummer 11.4.1/11.4.3 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen. Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer                (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Durchführungsort: Thema/Inhalt: Lfd. Nr.NameGeburtsdatum oder z. B. Amtsbezeichnung (bei Behörden)Unterschrift12345usw.Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.

Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5)Computergestützte Schulungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 45)

1. Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung. Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet. Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet. Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen. Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen. Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll. Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein. Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann. Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden. Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten: Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten. Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist. Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden. Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht:

– einfache Navigation,

– Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,

– Audio- und Videosequenzen,

– Übungsfälle und Vertiefungsangebote,

– Übersichten, Schaubilder, Tabellen,

– Merksätze,

– Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,

– Glossar und Stichwortsuche und

– eine Lesezeichenfunktion.

– die Einrichtung einer Hotline,

– elektronische Anfragen,

– Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.

2. Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem Schulungsprogramm Um Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen.

3. Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten Schulung Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.

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