Luftverkehrsgesetz
Inhaltsübersicht
Erster AbschnittLuftverkehr 1.Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .........§§ 1 - 52.Unterabschnitt Flugplätze .........§§ 6 - 19d3.Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen .........§§ 20 - 244.Unterabschnitt Verkehrsvorschriften .........§§ 25 - 275.Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst .........§§ 27a - 27f6.Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung .........§§ 27g - 287.Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften .........§§ 29 - 32d Zweiter AbschnittZweiter Abschnitt: Haftpflicht und Schlichtung 1.Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden .........§§ 33 - 432.Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung .........§§ 44 - 52 § 44Anwendungsbereich § 45Haftung für Personenschäden § 46Haftung bei verspäteter Personenbeförderung § 47Haftung für Gepäckschäden § 48Haftung auf Grund sonstigen Rechts § 48aLuftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer § 48bHaftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers § 49Anzuwendende Vorschriften § 49aAusschlussfrist § 49bUmrechnung von Rechnungseinheiten § 49cUnabdingbarkeit § 50Obligatorische Haftpflichtversicherung § 51Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers § 52(weggefallen)3.Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge .........§§ 53 - 54 § 53Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs § 54Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug4.Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht .........§§ 55 - 57 § 55Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften § 56Gerichtsstand5.UnterabschnittSchlichtung .........§§ 57 – 57c§ 57Privatrechtlich organisierte Schlichtung§ 57aBehördliche Schlichtung § 57bGemeinsame Vorschriften§ 57cVerordnungsermächtigungen§ 57dVerhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Dritter AbschnittStraf- und Bußgeldvorschriften .........§ 58 - 63 Vierter AbschnittLuftfahrtdateien .........§ 64 - 70 Fünfter AbschnittÜbergangsregelungen .........§ 71 - 73Anlage(zu § 10b Absatz 1)
Erster Abschnitt Luftverkehr
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
§ 1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
Flugzeuge
Drehflügler
Luftschiffe
Segelflugzeuge
Motorsegler
Frei- und Fesselballone
(weggefallen)
Rettungsfallschirme
Flugmodelle
Luftsportgeräte
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
§ 1a
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder
eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder
eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union eingesetzt wird,
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
(2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht entgegensteht.
§ 1b
(1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten.
(2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht.
§ 1c
Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1
Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind, sowie Luftfahrzeuge der Polizeien des Bundes und der Länder;
Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;
Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;
Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.
§ 2
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Union unterhält und
die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf auch das sonstige Luftfahrtgerät.
(3) Auf Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszugehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit
die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, das eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besitzt,
die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und zum Verkehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,
die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, wenn diese Luftfahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, oder
ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(9) Soweit eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) erlassene und in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung dem entgegensteht, ist die Erlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 unwirksam und gilt Absatz 7 Satz 2 nicht.
§ 3
(1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn
sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister nicht eingetragen sind und im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind;
ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an einem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwerben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlossenen Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses besteht.
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen deutschen Staatsangehörigen gleich. Das Gleiche gilt für Angehörige aus anderen Staaten, in denen das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet.
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
§ 3a
(1) Mit der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle wird die Pflicht nach § 2 Abs. 5 begründet.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder eine von ihm bestimmte Behörde kann durch Verwaltungsabkommen mit der zuständigen Behörde eines ausländischen Staates zur Umsetzung von Artikel 83 (hoch) bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412, 1997 II S. 1777) die völkerrechtliche Verantwortung und die damit verbundene Zuständigkeit für ein nach § 3 eingetragenes Luftfahrzeug auf die zuständige Stelle des anderen Staates übertragen.
(3) Desgleichen kann die Bundesrepublik Deutschland durch Verwaltungsabkommen nach Absatz 2 die Zuständigkeit für ein in einem ausländischen Register eingetragenes Luftfahrzeug übernehmen. Ein derartiges Luftfahrzeug unterliegt den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 4
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
der Bewerber eine Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, bestanden hat und
dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
(5) Auf das Personal für die Flugsicherung
in der Flugverkehrskontrolle (Fluglotsen),
in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle, Fluginformationsdienst und Flugberatung,
bei Betrieb, Instandhaltung und Überwachung der betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.
§ 4a
(1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.
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