Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern
landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren Eigenkapital den Betrag von 3.500.000 Deutsche Markt nicht erreicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft
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