Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig
Deutschen Pfennig
(XXXX)
(1) Der Absatz 2 der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung: "Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g".
(2) Die im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(3) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Der Bundesminister der Finanzen
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