Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1994-10-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
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Inhaltsübersicht

Teil 1 Anwendungsbereich§ 1Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen§ 2Anwendung anderer VorschriftenTeil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang§ 3Als Marke schutzfähige Zeichen§ 4Entstehung des Markenschutzes§ 5Geschäftliche Bezeichnungen§ 6Vorrang und Zeitrang Abschnitt 1a Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen§ 6aVerbot des Gebrauchs Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung§ 7Inhaberschaft§ 8Absolute Schutzhindernisse§ 9Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse§ 10Notorisch bekannte Marken§ 11Agentenmarken§ 12Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang§ 13Sonstige ältere Rechte Abschnitt 3 Schutzinhalt; Rechtsverletzungen§ 14Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch§ 14aWaren unter zollamtlicher Überwachung§ 15Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch§ 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken§ 17Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter§ 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche§ 19Auskunftsanspruch§ 19aVorlage- und Besichtigungsansprüche§ 19bSicherung von Schadensersatzansprüchen§ 19cUrteilsbekanntmachung§ 19dAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Abschnitt 4 Schranken des Schutzes§ 20Verjährung§ 21Verwirkung von Ansprüchen§ 22Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang§ 23Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft§ 24Erschöpfung§ 25Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung§ 26Benutzung der Marke Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens§ 27Rechtsübergang§ 28Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber§ 29Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren§ 30Lizenzen§ 31Angemeldete MarkenTeil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 1 Eintragungsverfahren§ 32Erfordernisse der Anmeldung§ 33Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung§ 34Ausländische Priorität§ 35Ausstellungspriorität§ 36Prüfung der Anmeldungserfordernisse§ 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter§ 38Beschleunigte Prüfung§ 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung§ 40Teilung der Anmeldung§ 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation§ 42Widerspruch§ 43Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den Widerspruch§ 44Eintragungsbewilligungsklage Abschnitt 2 Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung§ 45Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen§ 46Teilung der Eintragung§ 47Schutzdauer und Verlängerung Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren§ 48Verzicht§ 49Verfall§ 50Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse§ 51Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte§ 52Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit§ 53Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt§ 54Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren§ 55Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt§ 56Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt§ 57Ausschließung und Ablehnung§ 58Gutachten§ 59Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör§ 60Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift§ 61Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung§ 62Akteneinsicht; Registereinsicht§ 62aDatenschutz§ 63Kosten der Verfahren§ 64Erinnerung§ 64aKostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt§ 65Rechtsverordnungsermächtigung§ 65aVerwaltungszusammenarbeit Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht§ 66Beschwerde§ 67Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung§ 68Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts§ 69Mündliche Verhandlung§ 70Entscheidung über die Beschwerde§ 71Kosten des Beschwerdeverfahrens§ 72Ausschließung und Ablehnung§ 73Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der mündlichen Verhandlung§ 74Beweiserhebung§ 75Ladungen§ 76Gang der Verhandlung§ 77Niederschrift§ 78Beweiswürdigung; rechtliches Gehör§ 79Verkündung; Zustellung; Begründung§ 80Berichtigungen§ 81Vertretung; Vollmacht§ 81aVerfahrenskostenhilfe§ 82Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof§ 83Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde§ 84Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe§ 85Förmliche Voraussetzungen§ 86Prüfung der Zulässigkeit§ 87Mehrere Beteiligte§ 88Anwendung weiterer Vorschriften§ 89Entscheidung über die Rechtsbeschwerde§ 89aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 90Kostenentscheidung Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften§ 91Wiedereinsetzung§ 91aWeiterbehandlung der Anmeldung§ 92Wahrheitspflicht§ 93Amtssprache und Gerichtssprache§ 93aEntschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen§ 94Zustellungen; Verordnungsermächtigung§ 95Rechtshilfe§ 95aElektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung§ 96Inlandsvertreter§ 96aRechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenTeil 4 Kollektivmarken§ 97Kollektivmarken§ 98Inhaberschaft§ 99Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken§ 100Benutzung§ 101Klagebefugnis; Schadensersatz§ 102Kollektivmarkensatzung§ 103Prüfung der Anmeldung§ 104Änderung der Kollektivmarkensatzung§ 105Verfall§ 106Nichtigkeit wegen absoluter SchutzhindernisseTeil 5 Gewährleistungsmarken§ 106aGewährleistungsmarken§ 106bInhaberschaft und ernsthafte Benutzung§ 106cKlagebefugnis; Schadensersatz§ 106dGewährleistungsmarkensatzung§ 106ePrüfung der Anmeldung§ 106fÄnderung der Gewährleistungsmarkensatzung§ 106gVerfall§ 106hNichtigkeit wegen absoluter SchutzhindernisseTeil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen§ 107Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen§ 108Antrag auf internationale Registrierung§ 109Gebühren§ 110Vermerk in den Akten, Eintragung im Register§ 111Nachträgliche Schutzerstreckung§ 112Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung§ 113Prüfung auf absolute Schutzhindernisse§ 114Widerspruch gegen eine international registrierte Marke§ 115Schutzentziehung§ 116Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke§ 117Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung§ 118Umwandlung einer internationalen Registrierung Abschnitt 2 Unionsmarken§ 119Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes§ 120Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke§ 121Umwandlung von Unionsmarken§ 122Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte§ 123Unterrichtung der Kommission§ 124Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte§ 125Insolvenzverfahren§ 125aErteilung der VollstreckungsklauselTeil 7 Geographische Herkunftsangaben Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben§ 126Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen§ 127Schutzinhalt§ 128Ansprüche wegen Verletzung§ 129Verjährung Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411§ 129aGeltungsbereich§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren§ 131Unionsphase§ 132Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren§ 132aInternationale Registrierung§ 133Rechtsmittel§ 134Kontrolle§ 134aDatenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen§ 134bAmtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten§ 135Ansprüche wegen Verletzung§ 136Verjährung Abschnitt 3 Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte§ 137Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung Abschnitt 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 138Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung§ 139Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; VerordnungsermächtigungTeil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen§ 140Kennzeichenstreitsachen§ 141Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb§ 142StreitwertbegünstigungTeil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften§ 143Strafbare Kennzeichenverletzung§ 144Strafbare Verletzung der Unionsmarke§ 145Bußgeldvorschriften§ 145aBeseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr§ 146Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten§ 147Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme§ 148Zuständigkeiten; Rechtsmittel§ 149Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme§ 150Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013§ 151Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen HerkunftsangabenTeil 10 Übergangsvorschriften§ 152Anwendung dieses Gesetzes§ 153Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen§ 154Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren§ 155Lizenzen§ 156Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse§ 157Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte§ 158Übergangsvorschriften§ 159Schutzdauer und Verlängerung§ 160Geändertes Unionsrecht

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1.

Marken,

2.

geschäftliche Bezeichnungen,

3.

geographische Herkunftsangaben.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz

Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang

und Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.

die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,

2.

die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder

3.

die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1.

durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,

2.

durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3.

durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser Verbandsübereinkunft), notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 6 Vorrang und Zeitrang

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

Abschnitt 1a Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

§ 6a Verbot des Gebrauchs

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6 ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:

1.

ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,

2.

ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,

3.

ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch

Eintragung

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.

natürliche Personen,

2.

juristische Personen oder

3.

Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.

denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3.

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

4.

die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

5.

die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

6.

die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

7.

die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,

8.

die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,

9.

die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

10.

die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

11.

die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,

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