Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass das folgende Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist:
"Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" (Anlage).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (BGBl. I S. 1723).
Bundesministerium der Justiz
Anlage Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Bundesrepublik Deutschland für die Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 446)
(Inhalt: Nicht darstellbares IT-Sicherheitszertifikat (schwarze Schrift auf türkis-grünem Hintergrund)
(Bundesadler) Deutsches IT-Sicherheitszertifikat erteilt vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.