Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1997-04-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht: Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.

Der Bundesminister der Justiz

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